Betriebsräte können für bestimmte Themen Ausschüsse in beliebiger Größe bilden oder auch Fachbeauftragte berufen. Sie sind dabei nicht auf die gesetzlich vorgesehenen Ausschüsse beschränkt, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Samstag, 11.05.2013, veröffentlichten Beschluss vom 10.04.2013 entschied (AZ: 2 TaBV 6/12). Es gab damit der IG-Metall-Mehrheit des Daimler-Betriebsrats in Stuttgart-Untertürkheim recht.

Der Betriebsrat vertritt 20.700 Arbeitnehmer im Werk Untertürkheim und an mehreren anderen mit der Pkw-Entwicklung befassten Standorten. Von den 43 Betriebsratsmitgliedern vertreten 34 die Gewerkschaft IG Metall, zwei die christliche Gewerkschaft Metall und sieben gehören unabhängigen Listen an.

Im Februar 2012 beschloss der Betriebsrat eine neue Rahmengeschäftsordnung. Neben den gesetzlichen Ausschüssen sollten danach verschiedene „Koordinationsausschüsse“ gebildet und Fachbeauftragte für „besondere Themenkomplexe“ berufen werden. Aufgabe der Koordinationsausschüsse und der Fachbeauftragten sollte es unter anderem sein, bestimmte Betriebsbereiche oder Themen zu betreuen und Entscheidungen des gesamten Betriebsrats vorzubereiten – etwa zu Themen wie Einstellungen und Kündigungen, Frauen-Gleichstellung oder Rente.

Die sieben unabhängigen Betriebsräte hielten dies für unzulässig. Die Fachbeauftragten und Sondergremien würden nur gewählt, um die unabhängigen Betriebsräte aus der Betriebsratsarbeit herauszudrängen. Mit nur einem nicht der IG Metall zugehörenden Mitglied je Ausschuss seien die unabhängigen Betriebsräte dort nicht angemessen vertreten.

Dem hat das LAG Stuttgart nun klar widersprochen. Gesetzlich vorgegeben sei für Betriebsräte ab neun Mitgliedern lediglich ein Betriebsausschuss – quasi der Vorstand für die laufenden Geschäfte. Nur hier gelte auch die gesetzliche Vorgabe für die Größe des Ausschusses mit – je nach Betriebsgröße – fünf bis elf Ausschussmitgliedern.

Darüber hinaus aber seien Betriebsräte frei, weitere Ausschüsse zu bilden. „Die Größe braucht sich nicht an die des Betriebsausschusses anzulehnen; ihre Festlegung liegt im Ermessen des Betriebsrats“, heißt es in dem Stuttgarter Beschluss. Soweit es die Größe des Ausschusses erlaube, müssten dabei zwar die „Grundsätze der Verhältniswahl“ beachtet werden; es müsse aber nicht jede Liste, die im Gesamtgremium vertreten ist, auch in jedem Ausschuss vertreten sein. „Die Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung“, betonten die Stuttgarter Richter.

Auch gegen die Fachbeauftragten bestünden keine rechtlichen Bedenken. Ihnen seien nur vorbereitende Aufgaben, nicht aber eigene Entscheidungskompetenzen zugewiesen worden. Dass sie in der Belegschaft als Ansprechpartner für ihr jeweiliges Thema gelten, ändere daran nichts. Schließlich stehe es dem Betriebsrat auch frei, Sprechstunden mit bestimmten Betriebsratsmitgliedern zu besetzen.

Gegen seinen Beschluss ließ das LAG Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

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