© Harald07 - Fotolia.comEin Gastbeitrag von Rechtsanwalt Christian Kieppe

Eine Ehe wird auf Antrag durch das Familiengericht durch Beschluss geschieden, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Scheiden lassen können sich nur die Ehepartner, deren Ehe gescheitert ist. Dies bedeutet, dass die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten  nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung auch nicht erwartet werden  kann. Die Eheleute müssen also getrennt leben und es darf keine Hoffnung mehr bestehen, dass sie wieder zusammenfinden (sogenannte “Zerrüttung der Ehe”).

Ein Getrenntleben der Ehepartner ist anzunehmen, wenn zwischen ihnen  keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehepartner diese auch erkennbar nicht mehr herstellen will. Auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung ist ein Getrenntleben möglich, wenn „Tisch und Bett“ getrennt werden.

1. Scheidung nach einem Jahr Getrenntleben

Wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen und seit mindestens einem  Jahr getrennt leben, nimmt das Gericht eine Zerrüttung der Ehe an und  das Scheidungsverfahren kann eingeleitet werden. Wenn ein Ehegatte nicht geschieden werden möchte, prüft das Gericht nach Ablauf des Trennungsjahres weiter, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Ehegatte einen neuen Lebensgefährten oder eine neue Lebensgefährtin hat.

2. Scheidung nach drei Jahren Getrenntleben

Sobald die Ehepartner seit drei Jahren getrennt leben und einer der Beiden die Scheidung möchte, geht das Gericht von einer Zerrüttung der Ehe aus und die Scheidung kann beantragt werden. Hier ist allerdings der sogenannte „Härtefall“ zu beachten. Dieser liegt vor, wenn die Scheidung für den nicht scheidungswilligen Ehepartner eine so schwere Härte darstellt, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Das Gericht kann dann von einer Scheidung absehen. Als solche “Härtegründe” kommen beispielsweise in Betracht: schwere Erkrankungen, langjährige gemeinsame Pflege eines behinderten Kindes, existenzbedrohende Wirkung der Scheidung mit Selbstmordgefahr.

3. Scheidung unter einem Jahr Trennung

Wenn die Ehe geschieden werden soll, aber die Ehepartner noch kein Jahr getrennt leben, kann dies nur geschehen, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehepartner unzumutbar wäre und das aus Gründen, die in der
Person des anderen Ehepartners liegen. Folglich wäre es also für den Ehepartner unzumutbar mit dem anderen Ehepartner weiterhin zusammen zu
leben, z.B. aufgrund von Gewalttätigkeit, Alkoholmissbrauch oder Prostitution.

In folgenden Fällen wurde die Unzumutbarkeit gerichtlich anerkannt:

  • Gewalttätigkeit gegen Ehegatten und Familienangehörige ( OLG Stuttgart FamRZ 1988, 1276),
  • Alkoholmissbrauch (OLG München NJW 1978, 49), Prostitution (OLG Bremen, FamRZ 1996, 489),
  • Dauernde Verweigerung des Geschlechtsverkehrs (OLG Hamm FamRZ 1979, 511),
  • homosexuelle Beziehungen (OLG Schleswig SchlHA 1977, 187).

(Quellen:
http://www.fachanwaltsuche.de/fas/tipps/tipps_1128.htm

https://www.online-scheidung.info/scheidungsrecht.html

http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/scheidung/content_01.html)

https://www.online-scheidung-deutschland.de/

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