Werden Arbeitnehmer aus der Rufbereitschaft heraus zu einem Einsatz gerufen, muss der Arbeitgeber bei einem Unfall den Schaden am Auto bezahlen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitnehmer „den Einsatz seines Fahrzeuges für erforderlich halten durfte“, heißt es in einem am Montag, 24.06.2013, veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz vom 23.04.2013 (AZ: 6 Sa 559/12).
Der Kläger war angestellter Fernmeldemechaniker eines Autobahnamts in Rheinland-Pfalz. An Heiligabend 2009 war er Zuhause in Rufbereitschaft und wurde zu einem Einsatz gerufen, um eine Störung der Notrufanlage in einem Autobahntunnel zu beseitigen. Er fuhr mit seinem Privatwagen in die Fernmeldemeisterei und konnte von dort aus mit dem Computer die Störung beheben.
Auf dem Heimweg wollte er auf eine vierspurige Schnellstraße auffahren. Noch auf der Beschleunigungsspur geriet sein Wagen jedoch unter einer Brücke ins Rutschen und landete an der Betongleitschutzwand. Den Schaden beglich die Vollkaskoversicherung – allerdings mit einem Eigenanteil von 500,00 €.
Die 500,0o € forderte der Fernmeldemechaniker nun vom Land Rheinland-Pfalz zurück. Schließlich sei der Unfall während eines dienstlichen Einsatzes passiert.
Wie schon das Arbeitsgericht Koblenz gab nun auch das LAG Mainz dem Arbeitnehmer recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt müsse ein Arbeitgeber Aufwendungen ersetzen, die dem Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber-Auftrag entstehen. Voraussetzung sei laut BAG, dass der Arbeitnehmer diese Ausgaben „den Umständen nach für erforderlich halten durfte“ und dass er dafür nicht schon eine anderweitige Vergütung erhält. Ausgenommen seien lediglich Aufwendungen, die bei der jeweiligen Arbeit üblich sind oder Schäden wegen grober Fahrlässigkeit.
So habe das BAG einem Arzt Schadenersatz zugesprochen, der während der Rufbereitschaft mit seinem Auto auf dem Weg zur Klinik verunglückt war (AZ: 8 AZR 102/10).
Auch im Fall des Fernmeldemechanikers sei der Unfall nicht auf einem normalen Weg zur Arbeit passiert, sondern wegen eines Einsatzes in der Rufbereitschaft. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte zwei- bis dreimal so lange gedauert.
Das Argument des Landes, es sei hier lediglich um eine „zeitnahe“ Beseitigung der Störung gegangen und nicht wie bei einem Arzt um Leib und Leben, ließ das LAG nicht gelten. Auch die Notruf-Störung im Tunnel habe rasch beseitigt werden müssen. Dass der Unfall des Fernmeldemechanikers erst während seiner Heimfahrt passierte, spiele keine Rolle. „Liegt der Einsatz des privaten Fahrzeuges des Arbeitnehmers bei der Anfahrt zur Dienststelle während der Rufbereitschaft im gesteigerten Interesse des Arbeitgebers, sind auch auf der Rückfahrt entstandene Unfallschäden (…) zu erstatten“, heißt es in dem Mainzer Urteil.
Grobe Fahrlässigkeit sei dem Fernmeldemechaniker nicht vorzuwerfen, so das LAG weiter.
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