Sind gehörlose behinderte Menschen im Berufsschulunterricht auf einen Gebärdensprachdolmetscher angewiesen, muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) hierfür die Kosten tragen. Die BA kann sich im Behindertenbereich nicht darauf zurückziehen, dass sie nur für die Aufwendungen der betrieblichen Ausbildung zuständig ist, urteilte am Dienstag, 04.06.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 11 AL 8/12 R). Damit muss die Behörde der Stadt Hamburg die ausgelegten Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher in Höhe von 24.265,00 € bezahlen.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein seit Geburt gehörloser Hamburger von 2001 bis 2004 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert. Die BA hatte die Ausbildung als „Reha-spezifische Einzelmaßnahme“ gefördert. Um die Ausbildung erfolgreich bewältigen zu können, war der gehörlose Auszubildende auf einen Gebärdensprachdolmetscher angewiesen.
Die Kosten trug im Prinzip die BA. Nur für den Berufsschulunterricht wollte die Behörde den Gebärdensprachdolmetscher nicht bezahlen. Sie könne nach Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen nur für die betriebliche Ausbildung die Kosten erstatten. Die BA sei verpflichtet die Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern, dazu gehöre aber nicht der schulische Bereich. Zuständig sei hier die Hamburger Schulbehörde, so die BA.
Im Behindertenbereich sei dies jedoch anders, urteilte das BSG. Eine Trennung zwischen betrieblicher Ausbildung und Berufsschulunterricht sei hier nicht zu treffen. Die Kosten des Gebärdensprachdolmetschers seien als „sonstige Hilfen“ von der BA zu übernehmen. Letztlich sei die Inanspruchnahme eines Gebärdensprachdolmetschers durch den Auszubildenden auch gar nicht dem Berufsschulunterricht zuzuordnen. Denn dieser gleiche nur das sprachliche Defizit des Gehörlosen aus.
Damit schloss sich das BSG auch der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig an. Dieses hatte am 10.01.2013 in einem Rechtsstreit zwischen einem Integrationsamt und der BA ähnlich entschieden (AZ: 5 C 24.11).
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