Ein Restaurantbesuch nach Feierabend ist Privatsache. Das bleibt auch dann so, wenn ein Arbeitnehmer im Restaurant noch dringende Arbeiten für seinen Arbeitgeber erledigt, urteilte am Dienstag, 18.06.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 2 U 7/12 R).
Der Kläger ist angestellter Geschäftsführer eines Unternehmens der Selbstkontrolle in der Lebensmittelindustrie. Am 18.06.2008 verließ er erst gegen 20.30 Uhr sein Büro, richtig Feierabend hatte er aber noch nicht. Für den nächsten Tag musste er noch eine Rede seines Arbeitgebers vorbereiten. In seinem „Home Office“ holte er Zuhause noch Unterlagen, weil er Hunger hatte, fuhr er dann aber zu einem Restaurant. Dort arbeitete er an der Rede, erledigte geschäftliche Telefonate – und aß.
Nach der Heimfahrt stellte er in der Nähe der Wohnung seinen Dienstwagen ab. Auf dem Weg vom Auto zur Wohnung wurde er überfallen und beraubt. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft weigerte sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Der Restaurantbesuch sei eine „Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz“ gewesen: Der Geschäftsführer habe arbeiten und essen wollen. Eine solche Tätigkeit sei aber nur dann unfallversichert, wenn sie „hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre“.
Hier habe der Geschäftsführer das Restaurant „ausschließlich zu dem Zweck angesteuert, seinen Hunger zu stillen“. Ohne den privaten Hunger wäre er wohl Zuhause geblieben und hätte dort gearbeitet. Der Heimweg vom Restaurant habe daher nicht der gesetzlichen Unfallversicherung unterstanden.
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