Angestellte im öffentlichen Dienst müssen eine Versetzung wegen knapper Haushaltsmittel an eine andere Dienststelle grundsätzlich hinnehmen. Dies hat das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in Chemnitz in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 27.03.2013 im Fall einer Arbeitsagentur-Angestellten entschieden (AZ: 2 Sa 532/12). Die dienstliche Versetzung könne der Arbeitgeber nach „billigem Ermessen“ verlangen.
Im konkreten Fall hatte eine bei der Arbeitsagentur Bautzen angestellte Frau geklagt. Sie sollte an eine andere Arbeitsagentur versetzt werden, wollte dies aber nicht hinnehmen. Ihr Arbeitgeber, die Bundesagentur für Arbeit, hatte die Versetzung mit knappen Haushaltsmitteln begründet. So sollten bei der Arbeitsagentur Bautzen 2011 20 Stellen wegfallen. Der Personalabbau führe dazu, dass auch die Angestellte dort entbehrlich geworden sei, so der Arbeitgeber. Daher sei eine Versetzung an einer anderen Dienststelle erforderlich.
Die Klägerin hielt die Versetzungsanordnung für unwirksam. Damit ihr Arbeitsplatz erhalten bleibe, könne der Arbeitgeber Haushaltsmittel verwenden, die der Arbeitsagentur für befristete Stellen zur Verfügung stehen.
Doch das LAG stellte fest, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst grundsätzlich verpflichtet sind, „jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann“. Ein dienstlicher Versetzungsgrund sei nach den Tarifvorschriften gegeben, „wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Angestellten bei einer anderen Dienststelle erfordert“, so die Chemnitzer Richter.
Der Arbeitgeber müsse auch keine Sozialauswahl vornehmen, damit die Versetzung wirksam ist. Der Verweis der Klägerin, dass ihr Arbeitgeber Planstellen für befristete Beschäftigungen streichen und mit den freigewordenen Haushaltsmitteln ihre Stelle bezahlen könne, greife nicht. Ein solches Vorgehen sei durch die Bundeshaushaltsordnung verboten.
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