© Fotowerk - Fotolia.comWollen pflegende Angehörige für den Pflegebedürftigen notwendige Einkäufe vornehmen und am Bankautomat dafür Geld abheben, stehen sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Gang zum EC-Automat ist als vorbereitende Handlung für die hauswirtschaftliche Tätigkeit des Einkaufens anzusehen, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am Freitag, 19.07.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: L 2 U 516/11). Bei einem Sturz könne daher ein Arbeits- und Wegeunfall vorliegen.

Konkret ging es um die Schwiegertochter einer schwer pflegebedürftigen Frau aus dem Raum Augsburg. Die Schwiegertochter pflegte die alte Frau bei sich Zuhause und erledigte zudem auch ihre Einkäufe. So wollte sie am 09.12.2010 Reinigungsmittel und notwendige Inkontinenzvorlagen kaufen. Dazu sollte sie im Auftrag der Pflegebedürftigen 200,00 € abheben. 100,00 € waren für die Einkäufe bestimmt, der Rest sollte der Sohn als Geburtstagsgeschenk erhalten.

Doch die Schwiegertochter kam nicht mehr zum Einkaufen. Auf dem Weg zum Bankautomaten stürzte sie auf spiegelglatter Eisfläche. Dabei verstauchte sie sich ihre Halswirbelsäule und erlitt eine Prellung an der Lendenwirbelsäule. Den Sturz wollte sie von der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall anerkannt haben.

Doch der Unfallversicherungsträger weigerte sich. Das Besorgen von Geld sei keine versicherte Tätigkeit.

Das LSG entschied in seinem Urteil vom 27.03.2013, dass hier ein Arbeitsunfall vorliegt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen stünden pflegende Angehörige unter dem Schutz der gesetzlichen Versicherung. Dieser Schutz bestehe nicht nur bei der Durchführung von Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege. Auch Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung seien geschützt.

Das Einkaufen sei Teil der hauswirtschaftlichen Versorgung. Im konkreten Fall habe sich der Sturz zwar auf dem Weg zum Bankautomaten und nicht beim Einkaufen ereignet. Das Geldabheben sei jedoch als vorbereitende Handlung für das Einkaufen anzusehen. Bei einem engen sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit stünden solche vorbereitende Handlungen auch unter Unfallversicherungsschutz.

Hier habe die pflegende Angehörige mit der Bankkarte der Schwiegermutter Geld für erforderliche Einkäufe abheben wollen. Dabei habe sie regelmäßig das Geld in einem extra dafür vorgesehenen Portemonnaie aufbewahrt. Die Einkäufe sollten zudem unmittelbar im Anschluss nach dem Geldabheben erfolgen. Die Geschäfte befanden sich zudem in der Nähe der Bank. Dies alles weise darauf hin, dass der Gang zum Bankautomaten im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Einkaufens stand, so das LSG.

Es spiele auch keine Rolle, dass ein Teil des Geldes der Sohn als Geburtstagsgeschenk erhalten sollte. Denn der Gang zum Bankautomaten wäre wegen der notwendigen Einkäufe auch ohne dieses Geschenk erforderlich gewesen. Der Sturz sei daher als versicherter Arbeits- und Wegeunfall anzuerkennen.

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