Verlangt das Jobcenter von einem Arbeitgeber Auskunft über einen bei ihm ehemals beschäftigten Hartz-IV-Bezieher, muss dieser die Information kostenfrei geben. Der Arbeitgeber kann nach den gesetzlichen Bestimmungen für das Auskunftsersuchen keine Erstattung der angefallenen Kosten verlangen, entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) in Schleswig in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 15.02.2013 (AZ: L 6 AS 24/12).
Im konkreten Fall hatte ein Jobcenter über einen Datenabgleich mit dem Rentenversicherungsträger erfahren, dass ein Hartz-IV-Bezieher mehrere Jobs hatte, von denen die Behörde nichts wusste. Sie verlangte daraufhin von einem Arbeitgeber, ein Unternehmen, welches Dienstleistungen für Gebäude- und Objektpflege anbot, Auskunft über das Beschäftigungsverhältnis, insbesondere über die Höhe der Einkünfte.
Das Unternehmen teilte dem Jobcenter mit, dass der Hartz-IV-Bezieher seit längerer Zeit nicht mehr bei ihnen beschäftigt sei. Für den Zeitraum 27.03.2007 bis einschließlich Juni 2007 habe der Minijobber insgesamt 284,00 € verdient. Für die Bereitstellung der entsprechenden Einkommensnachweise verlangte das Unternehmen von dem Jobcenter eine Kostenerstattung in Höhe von 22,61 €. Für das Auskunftsverlangen habe extra der Steuerberater beauftragt werden müssen, der die Daten der früheren Beschäftigten archiviert hat.
Das Jobcenter weigerte sich, die Kosten zu erstatten. Der Arbeitgeber sei gesetzlich zur Auskunft verpflichtet. Daraufhin forderte das Unternehmen zusätzlich noch eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 €, immer noch ohne Erfolg. Vor Gericht klagte der Arbeitgeber nun die Gesamtsumme von 27,61 € ein.
Nach dem Gesetz müssten Arbeitgeber kostenfrei nur Auskunft über einen Hartz-IV-Bezieher geben, die er „beschäftige“. Hier sei der Hartz-IV-Bezieher aber nicht mehr beschäftigt gewesen, argumentierte die Firma. Es führe zudem zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand, wenn ein Jahr nach der Beschäftigung das Jobcenter mit einem Auskunftsersuchen ankomme.
Das LSG entschied, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen hat. Die kostenlose Auskunftspflicht erstrecke sich auch auf beendete Beschäftigungen. Entscheidend sei, dass die Auskünfte für die Gewährung von Hartz-IV-Leistungen „erforderlich“ sind. Die Auskunftspflicht erstrecke sich nicht nur auf Arbeitgeber, auch Geld- und Kreditinstitute sowie Versicherungen müssten kostenfrei dem Jobcenter Mitteilung über bestehende Vermögen machen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen (AZ: B 14 AS 38/13 R). Die Revision des Arbeitgebers wurde vom BSG zurückgewiesen.
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Auch wir sind am überlegen, der Auskunft eine Kostennote beizufügen.
Wir erhalten wöchentlich mehrere Anfragen, die es fast erforderlich machen eine Mitarbeiterin ausschließlich hierfür abzustellen.
Auch ist es für mich unverständlich, das man keine Kostennote ansetzen darf. Schließlich handelt es sich bei der Agentur für Arbeit oder auch der ARGE um reine Privat-Unternehmen. Es geht hier nicht um Behörden. Deshalb ist die Kostennote meiner Meinung nach auch absolut gerechtfertigt.
Hier sollte das Gericht auch entsprechend der Tatsachen entscheiden.
Wie ich eben in Erfahrung gebracht habe, wurde die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig. Siehe unten.
Weshalb ist die ARGE bzw. Agentur für Arbeit ein Privatunternehmen? GmbH, AG, Verein, Einzelunternehmen?
“Die Revision der klagenden GmbH wurde als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat keinen Anspruch gegen das beklagte Jobcenter auf die begehrte Kostenerstattung für ihre dem Beklagten auf dessen Verlangen erteilte Auskunft.
Der Beklagte konnte sich für sein Auskunftsverlangen auf § 57 oder § 60 Abs 3 SGB II stützen. Eine Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Kostenerstattung enthalten diese speziell die Auskunftspflichten für Arbeitgeber im Rechtsbereich des SGB II regelnden Vorschriften nicht.
Eine Kostenerstattung aufgrund von § 21 Abs 3 Satz 4 SGB X kommt vorliegend nicht zur Anwendung, weil bei auf § 57 oder § 60 Abs 3 SGB II gestützten Auskunftsverlangen die allgemeine Regelung des SGB X durch die spezielleren Vorschriften des SGB II verdrängt wird.
Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen. Der Ausschluss einer Kostenerstattung für Arbeitgeberauskünfte ist sowohl mit Art 12 Abs 1 GG als auch ‑ im Vergleich mit Auskunftsverpflichteten, denen ein Anspruch eingeräumt ist (§ 60 Abs 2 und 4 SGB II) ‑ mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Er findet seine Rechtfertigung in der besonderen Rolle der Arbeitgeber bei der Abwicklung von Sozialleistungsverhältnissen und insbesondere darin, dass mit der Auskunftspflicht eine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer korrespondiert. Mit der Erfüllung seiner Auskunftspflichten nach § 57 und § 60 Abs 3 SGB II erfüllt der Arbeitgeber zugleich seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten.”