Will eine Arbeitgeberin einem in einen dreiwöchigen Urlaub befindlichen Arbeitnehmer fristlos kündigen, darf sie nicht einfach tatenlos das Ende des Urlaubs abwarten. Unternimmt sie in dieser Zeit für eine beabsichtigte Anhörung des Beschäftigten keinerlei Kontaktversuche, verpasst sie unter Umständen die für eine fristlose Kündigung geltende gesetzliche Zweiwochenfrist, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 04.12.2025 (AZ: 2 AZR 55/25). Dann wäre die Kündigung unwirksam.

Der Kläger arbeitet seit September 2006 bei der Deutschen Bahn als Zugchef und Fachvermittler für Auszubildende. Am 27.04.2023 warf ein Arbeitskollege dem Kläger vor, ihn drei Tage zuvor während einer Fahrt mit dem ICE sexuell belästigt zu haben. Der Zugchef habe ihn mehrfach mit sexueller Intention an die Genitalien gefasst. Vom Vorwurf der sexuellen Belästigung erfuhr der in Ruhezeit und dann bis einschließlich 21.05.2023 im Urlaub befindliche Kläger zunächst nichts.

Als der tariflich nicht mehr ordentlich kündbare Kläger aus seinem Urlaub zurückkehrte, konfrontierte die Arbeitgeberin ihn mit dem Vorwurf sowie der Möglichkeit der Kündigung. Dieser wollte sich bis zum 30.05.2023 schriftlich äußern. Er bestritt schließlich die sexuelle Belästigung. Ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wurde später eingestellt.

Die Arbeitgeberin kündigte dem Kläger nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 06.06.2023 außerordentlich, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist. Die Kündigung wurde noch am selben Tag zugestellt.

Der Bahn-Beschäftigte erhob Kündigungsschutzklage. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg erklärte die außerordentliche Kündigung für unwirksam, da die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten wurde.

Dies bestätigte nun auch das BAG mit Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann eine fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist fängt dabei ab dem Zeitpunkt an zu laufen, in der der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung relevanten Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Dabei müssen nicht zwingend alle Tatsachen bekannt sein, erklärte das BAG. Es reiche aus, dass bereits einige Umstände bekannt sind, die auf einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung hinweisen.

Gebe es dagegen nur Anhaltspunkte, die eine entsprechende Kündigung begründen könnten, dürfe ein Arbeitgeber auch weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Zweiwochenfrist zu laufen beginnt.

Solle ein zu kündigender Arbeitnehmer noch angehört werden, müsse die Anhörung innerhalb einer „angemessenen“ kurzen Frist erfolgen, regelmäßig innerhalb einer Woche. Befinde sich ein Arbeitnehmer im Urlaub, diene dies zwar dem Erholungszweck. Dies bedeute aber nicht, dass die Arbeitgeberin ihn wegen einer beabsichtigten fristlosen Kündigung nicht kontaktieren darf. Weder das Bundesurlaubsgesetz noch die EU-Arbeitszeitrichtlinie untersagten jegliche Kontaktaufnahme mit einem Arbeitnehmer. „Das Unionsrecht kennt bisher kein Recht auf Nichterreichbarkeit während des Urlaubs“, stellte das BAG fest.

Könne ein Arbeitgeber den Beschäftigten während des Urlaubs nicht erreichen oder lehne dieser mit Hinweis auf den Urlaub eine Äußerung zu den vorgebrachten Kündigungsgründen ab, „liegen regelmäßig besondere Umstände vor, die seine Anhörung während des Urlaubs ausschließen“. Dann sei kein Fristversäumnis gegeben.

Hier habe die Arbeitgeberin allerdings die zweiwöchige Frist für eine außerordentliche Kündigung versäumt. Die Vorwürfe seien der Arbeitgeberin bereits am 27.04.2023 bekanntgeworden, die Kündigung ging dem Kläger aber erst am 4. Juni zu. Im dazwischenliegenden Zeitraum habe die Arbeitgeberin die ihr für erforderlich gehaltene Aufklärung nicht mit der gebotenen Eile verfolgt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist versucht, für eine Anhörung Kontakt mit dem im Urlaub befindlichen Kläger aufzunehmen. Sie habe lediglich abgewartet.

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