© eschwarzer - Fotolia.comDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Umgehung regulärer Arbeitsverträge durch sogenannte Werkverträge erschwert. Im Streitfall kommt es auf die tatsächlichen Arbeitsbedingungen an, urteilte das BAG am Mittwoch, 25.09.2013, in Erfurt (AZ: 10 AZR 282/12). Wie das Vertragsverhältnis benannt worden ist, ist demgegenüber egal.

Konkret sprach das BAG einem Mitarbeiter des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege einen regulären Arbeitsvertrag zu. Seine Aufgabe war es, Bodendenkmäler in Stadt und Landkreis Fürth in einem EDV-System zu erfassen und neu zu bewerten. Diese Arbeit konnte er nur in den Dienststellen des Landesdenkmalamts erbringen. Einen Schlüssel hatte er nicht, so dass er auf die dort üblichen Arbeitszeiten von 7.30 bis 17 Uhr angewiesen war.

Dieser Tätigkeit ging der Mann bereits seit 2005 auf der Grundlage von insgesamt zehn Werkverträgen nach. Für den letzten, auf zehn Monate bis Ende November 2009 ausgelegten Vertrag betrug die Vergütung 31.200,00 € einschließlich Mehrwertsteuer.

Wie nun das BAG erläuterte, gehe es bei einem Werkvertrag um „die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder einen anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg“. Vorteil für den Auftraggeber ist insbesondere der fest vereinbarte Preis, für den Auftragnehmer vor allem die freie, von Weisungen unabhängige Arbeit. Von seinem Honorar muss der Auftragnehmer selbst für seine soziale Absicherung sorgen. Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld fallen weg.

In einem Dienstvertrag oder Arbeitsverhältnis wird laut BAG nicht ein Ergebnis sondern „die Tätigkeit als solche“ geschuldet. Dabei kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nach eigener Weisung einsetzen.

Nach den Umständen im Streitfall ist der vermeintliche Werkvertrag ein Arbeitsverhältnis, urteilte das BAG. Schon der Vertrag lasse klar erkennen, „dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet wird“. Diese erledige der Mann in arbeitnehmertypischer „persönlicher Abhängigkeit“. So deuteten etwa die zeitliche und räumliche Einbindung in die Dienststelle auf ein Arbeitsverhältnis hin.

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