© Corgarashu - Fotolia.comSozialplanansprüche von Arbeitnehmern können bei einem pleitegegangenen Unternehmen in Ausnahmefällen auch noch später als nach drei Jahren geltend gemacht werden. Denn zeigt der Insolvenzverwalter erst die sogenannte Masseunzulänglichkeit an, um danach mit dem Betriebsrat einen Sozialplan zu vereinbaren, fängt die Verjährungsfrist für Sozialplanansprüche noch nicht an zu laufen, urteilte am Donnerstag, 10.10.2013, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (AZ: 5 Sa 823/13).

Im konkreten Fall ging es um einen Pipeline-Hersteller aus Nordrhein-Westfalen, über dessen Vermögen am 01.10.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter hatte einen Tag später die sogenannte Masseunzulänglichkeit angezeigt. Dabei wird davon ausgegangen, dass das bestehende Vermögen noch nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass später dann doch noch Gelder aufgetan werden, beispielsweise beim Gewinn eines Rechtsstreits. In solch einem Fall müssen die Gläubiger dann nicht unbedingt leer ausgehen.

Kurz nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit hatte der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat noch einen Sozialplan für die rund 640 Beschäftigten vereinbart. Danach ergab sich für den Kläger einen Abfindungsanspruch in Höhe von 14.761,00 €.

Seit 2003 erstellte nun der Insolvenzverwalter halbjährlich Zwischenberichte, bei denen die Sozialplanansprüche mit einer Quote berücksichtigt waren. Doch nach neun Jahren war damit Schluss. Die Sozialplanansprüche seien nun verjährt und müssten daher nicht mehr berücksichtigt werden.

Dem folgte das LAG nicht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjähren Sozialplanansprüche zwar nach drei Kalenderjahren „ab Fälligkeit“. Grundsätzlich sei dies ab Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Masseunzulänglichkeit vor Abschluss des Sozialplans angezeigt wurde. Der Anspruch werde dann erst mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Masse fällig.

Denn vorher sei die Höhe der zu verteilenden Masse unsicher und nicht festgestellt worden. Es verstoße zudem gegen Treu und Glauben, wenn der Insolvenzverwalter sich auf Verjährung berufe, nachdem er die Ansprüche jahrelang in den Zwischenberichten aufgenommen hatte. Die Arbeitnehmer hätten objektiv davon ausgehen können, „dass mit ihrem Sozialplananspruch alles in Ordnung sei“.

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