Zahlen Arbeitgeber Weihnachtsgeld für die Betriebstreue und die geleistete Arbeit, darf die Zahlung nicht von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden. Entsprechende Klauseln benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind unwirksam, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch, 13.11.2013 in Erfurt (AZ: 10 AZR 848/12). Dies gilt zumindest für nicht tarifgebundene Unternehmen der Privatwirtschaft. Ob vergleichbare Bestimmungen zum Weihnachtsgeld in Tarifverträgen ebenfalls unwirksam sind, ließen die Erfurter Richter offen.

Im konkreten Fall bekam nun ein früherer Controller eines Verlages recht. Danach kann er anteiliges Weihnachtsgeld von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen. Dieser hatte in „Richtlinien“ festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die mit dem Novembergehalt gezahlte „Weihnachtsgratifikation“ beansprucht werden kann.

Danach mussten Verlagsangehörige zum Stichtag 31. Dezember sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Mitarbeiter, die ihr Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres begonnen haben, erhielten anteilig Weihnachtsgeld. Die Sonderzahlung sollte einerseits die künftige Betriebstreue und andererseits auch die in der Vergangenheit geleistete Arbeit honorieren.

Als der Kläger zum 30.09.2010 kündigte, wollte er trotz der Stichtagsregelung zumindest anteilig, also neun Zwölftel des Weihnachtsgeldes erhalten. Die als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehende Regelung benachteilige ihn unangemessen und sei unwirksam.

Das BAG sprach dem Mann nun anteiliges Weihnachtsgeld zu. Weise das Weihnachtsgeld einen „Mischcharakter“ auf, indem einerseits die auf die Zukunft gerichtete Betriebstreue und andererseits die in der Vergangenheit geleistete Arbeit honoriert werden, seien Stichtagsregelungen unzulässig. Diese benachteiligten den Arbeitnehmer unangemessen.

Der Kläger habe sich nach den „Richtlinien“ des Unternehmens die Weihnachtsgratifikation monatlich anteilig erarbeitet. Denn das Weihnachtsgeld wurde auch für geleistete Arbeit gezahlt. Dieser erarbeitete Lohn könne jedoch nicht einfach mit einer Stichtagsregelung entzogen werden, so das BAG.

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