Leiharbeiter können wegen eines rechtswidrigen Dauer-Einsatzes im Entleihbetrieb dort keine Festeinstellung einfordern. Zwar dürfen Zeitarbeiter nach den gesetzlichen Bestimmungen nur „vorübergehend“ verliehen werden, bei einer Zuwiderhandlung sind Strafen vom Gesetzgeber aber ausdrücklich nicht vorgesehen, urteilte am Dienstag, 10.12.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 51/13).
Geklagt hatte ein IT-Sachbearbeiter, der von 2008 bis 2011 in den Kreiskliniken Lörrach in Baden-Württemberg als Leiharbeiter eingesetzt war. Arbeitgeber war eine Tochterfirma des Klinikbetreibers, ein Zeitarbeitsunternehmen.
Als dem Mann zum 31.10.2011 von der Zeitarbeitsfirma gekündigt wurde, klagte er auf Festeinstellung in der Klinik. Die Zeitarbeitsfirma sei nur eine „Scheinverleiherin“ und „Strohfrau“ des Klinikbetreibers gewesen, um die Löhne zu drücken. Sie habe ihn dauerhaft an das Krankenhaus verliehen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei aber nur ein „vorübergehender“ Einsatz im Entleihbetrieb erlaubt.
Wegen dieser rechtswidrigen Arbeitnehmerüberlassung sei ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleihbetrieb, also der Klinik entstanden. Neben der Festeinstellung forderte der Mann zudem eine Lohnnachzahlung, da Angestellten der Klinik eine höhere tarifliche Entlohnung zustehe, als den dortigen Leiharbeitern.
Doch das BAG wies den IT-Sachbearbeiter nun ab. Sowohl das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz als auch die EU-Leiharbeitsrichtlinie würden einen nur „vorübergehenden“ und keinen dauerhaften Einsatz von Leiharbeitern im Entleihbetrieb erlauben. Halte sich eine Zeitarbeitsfirma nicht daran, liege es nach EU-Recht in der Hand der EU-Mitgliedsstaaten, Sanktionen festzulegen.
Dies habe Deutschland aber nicht getan, so der 9. BAG-Senat. Der deutsche Gesetzgeber habe bei der Ausarbeitung der entsprechenden Vorschriften sehenden Auges auf Strafen verzichtet, wenn Zeitarbeitsfirmen dauerhaft ihre Beschäftigten an einen Betrieb verleihen. Gegen diesen Willen des Gesetzgebers dürften sich Arbeitsgerichte nicht hinwegsetzen, so das BAG.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Entleihbetrieb zwar möglich, wenn die Leiharbeitsfirma über keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Im konkreten Fall habe das Tochterunternehmen des Klinikbetreibers solch eine Erlaubnis aber gehabt. Ein Arbeitsverhältnis sei daher nicht zustande gekommen.
Auch wenn Zeitarbeitsfirmen beim rechtswidrigen Dauer-Einsatz von Leiharbeitern in einem Betrieb nichts zu befürchten haben, ist die dauerhafte Beschäftigung von Zeitarbeitern nicht schrankenlos. So hatte das BAG bereits am 10.07.2013 entschieden, dass der Betriebsrat des Entleihbetriebs seine Zustimmung zum dauerhaften Leiharbeiter-Einsatz verweigern kann (AZ: 7 ABR 91/11). Wann genau Leiharbeiter nur „vorübergehend“ oder „dauerhaft“ in einem Betrieb arbeiten, ließ das BAG jedoch offen.
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