Fordern Bewerber wegen einer diskriminierenden Stellenanzeige eine Entschädigung, kann nur der Arbeitgeber dafür geradestehen. Ein im Bewerbungsverfahren zwischengeschalteter Personalvermittler ist dagegen nicht entschädigungspflichtig, urteilte am Donnerstag, 23.01.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 118/13).
Damit geht ein arbeitsuchender Betriebswirt mit seiner Diskriminierungsklage leer aus. Der Mann hatte sich im September 2011 auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler beworben und verfügte über eine mehrjährige Berufserfahrung. In der Stellenanzeige wurde nur ein „Berufseinsteiger“ mit ein- bis zweijähriger Berufserfahrung verlangt.
Arbeitgeber war ein Unternehmen in Ahrensburg in Schleswig-Holstein. Als Kontaktinformation war ein Schwesterunternehmen angegeben, welches das Personal vermittelte. Die Bewerbung richtete der Kläger daher an das Schwesterunternehmen.
Von dort kam dann auch die Absage. Der Betriebswirt fühlte sich daraufhin wegen seines Alters diskriminiert. Die Anzeigenformulierung „Berufseinsteiger“ mit ein- bis zweijähriger Berufserfahrung weise auf eine unzulässige Altersdiskriminierung hin. Von dem Schwesterunternehmen verlangte der Kläger daher eine Entschädigung in Höhe von 16.000,00 €.
Das BAG lehnte den Entschädigungsanspruch jedoch ab. Der Kläger habe die falsche Gesellschaft, nämlich das als Personalvermittlerin tätige Schwesterunternehmen verklagt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sehe jedoch vor, dass eine Entschädigung nur gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden könne. Die Personalvermittlerin sei für die ausgeschriebene Stelle aber nicht Arbeitgeber gewesen, so die obersten Arbeitsrichter.
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