Verpassen Hartz-IV-Bezieher aus Unachtsamkeit nur einen Meldetermin beim Jobcenter, wird ihr Arbeitslosengeld II für drei Monate um zehn Prozent gekürzt. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sind verhältnismäßig und halten den Arbeitslosen „in fühlbarer Weise … zur Erfüllung seiner Pflichten“ an“, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 27.01.2014, veröffentlichten Urteil (AZ: L 13AS 161/12).
Damit scheiterte ein heute 63-jähriger Hartz-IV-Bezieher aus dem Raum Oldenburg vor Gericht, der sich gegen eine Sanktion seines Jobcenters zur Wehr setzen wollte. Er steht seit mehreren Jahren wegen seiner Arbeitslosigkeit im Hartz-IV-Bezug. Die Behörde hatte ihn aufgefordert, am Donnerstag, den 10.11.2011, persönlich bei einer Sachbearbeiterin vorzusprechen.
Das entsprechende Schreiben enthielt auch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Darin wurde darauf hingewiesen, dass ein Fernbleiben von dem Meldetermin ohne wichtigen Grund mit einer drei Monate andauernden Kürzung des Hartz-IV-Satzes um zehn Prozent geahndet wird.
Prompt erschien der Arbeitslose nicht zu dem angesetzten Termin. Er habe sich „im Wochentag geirrt“ und aus „ihm nicht erklärbaren Gründen“ schlicht die Einladung übersehen.
Wegen des „Übersehens“ forderte das Jobcenter den Arbeitslosen zur Kasse. Er sollte als Sanktion drei Monate lang jeweils 37,40 € weniger Arbeitslosengeld II erhalten.
Der Hartz-IV-Bezieher hielt dies für unverhältnismäßig. Er habe bislang immer seine Meldetermine pünktlich wahrgenommen. Nur dieses eine Mal habe er versehentlich einen Termin verpasst. Auch wenn die Jobcenter-Mitarbeiterin über sein Bewerberangebot und seine berufliche Zukunft sprechen wollte, sei angesichts seiner damals 61 Jahre sowieso keine weitere Eingliederungen in den Arbeitsmarkt zu erwarten gewesen.
Während das Sozialgericht Oldenburg dem Mann noch recht gab und die Sanktion als unverhältnismäßig bewertete, hatte der Arbeitslose vor dem LSG keinen Erfolg mehr. Die gesetzlichen Vorschriften würden zwingend eine zehnprozentige Hartz-IV-Kürzung für einen Zeitraum von drei Monaten vorsehen, wenn ein Meldetermin verpasst worden ist. Allein der Umstand, dass der Arbeitslose den Wochentag verwechselt habe, sei noch kein wichtiger Grund, der das Fernbleiben rechtfertige.
Die Sanktion ziele zudem auf eine „ordnende Wirkung“, um „die betreffenden Hilfesuchenden zur Erfüllung ihrer Meldepflichten anzuhalten“, so die Celler Richter. Die Kürzung führe auch nicht zu einem verfassungswidrigen Eingriff in das Existenzminimum. Weder stellten die Regelleistungen das zum Lebensunterhalt Unerlässliche dar, noch würden nach dem Menschenbild im Grundgesetz staatliche Unterstützungsleistungen voraussetzungslos gewährt.
Dem Kläger sei es zuzumuten, die Schreiben des Jobcenters richtig zu lesen und sich Meldetermine zu merken. Dies entspreche auch dem Grundsatz des „Förderns und Forderns“ beim Arbeitslosengeld II. Eine mildere Sanktion, als die Zehn-Prozent-Kürzung, sehe das Gesetz auch nicht vor, so das LSG in seinem Urteil vom 18.12.2013.
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