© Dan Race - Fotolia.comOft sind Arbeitnehmer der Meinung, dass während der Dauer einer Erkrankung der Ausspruch einer Kündigung unzulässig ist.

Das ist ein Irrtum!

Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung – mindestens sechsmonatiges Beschäftigungsverhältnis und mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb – darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen kündigen.

In Kleinbetrieben oder bei einer kurzen Beschäftigungsdauer kann der Arbeitgeber hingegen das Arbeitsverhältnis ohne Begründung innerhalb der jeweils geltenden Kündigungsfrist kündigen.

Der Fall der Krankheit stellt den typischen Unterfall einer personenbedingten Kündigung dar. Insbesondere ist eine krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen oder wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit denkbar.

Will der Arbeitgeber bei Anwendbarkeit des KSchG krankheitsbedingt kündigen,muss er hohe Hürden überwinden. Es bietet sich in jedem Fall an, eine solche Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen.

Aber aufgepasst! Die Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen!

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