Der in der RTL-Doku-Soap 2010 gekürte „Farmer des Jahres“ muss sein Preisgeld aus der Teilnahme an der Fernsehshow versteuern. Das Preisgeld in Höhe von 50.000,00 € stellt kein steuerfreier Spielgewinn dar, sondern unterliegt vielmehr als „sonstige Einkünfte“ der Steuer, entschied das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Montag, 17.02.2014, veröffentlichten Urteil (AZ: 4 K 1215/12 E).
Konkret ging es um die Doku-Soap „Die Farm“, die 2010 auf RTL bundesweit ausgestrahlt wurde. Dabei hatten zwölf Teilnehmer für bis zu sieben Wochen ihr sicheres Stadtleben gegen das Leben auf einem abgelegenen und verlassenen Bauernhof in Norwegen eingetauscht. Der Hof verfügte weder über fließendes Wasser noch über sanitäre Einrichtungen oder einen Stromanschluss.
In der von Inka Bause moderierten Show wurden sämtliche Teilnehmer von Kameras begleitet. Abgesehen von einer Grundversorgung mussten sich die Bewohner durch Ackerbau und Viehhaltung ihre Nahrung selbst erwirtschaften.
Wöchentlich fand zudem zwischen zwei Teilnehmern ein „Duell“ statt. Dabei mussten die Duellanten sich in Axtwerfen, Melken, Tauziehen oder auch in der Beantwortung von Wissensfragen messen. Der Verlierer musste aus der „Farm“ ausziehen. Zum Schluss der Doku-Soap-Staffel wurde der „Farmer des Jahres“ gewählt. 2010 war dies Markus Laurenz, der 50.000,00 €-Preisgeld sowie eine Aufwandspauschale für den Aufenthalt in der „Farm“ erhielt.
Doch auch das Finanzamt sah sich hier als „Gewinner“. Das wegen der RTL-Fernsehshow „Die Farm“ erhaltene Geld gehöre zu den „sonstigen Einkünften“ und müsse daher versteuert werden.
„Der Farmer des Jahres“ wollte dies nicht einsehen. Bei dem Preisgeld handele es sich vielmehr um einen Spielgewinn, der ähnlich wie ein Lottogewinn steuerfrei sei. Er habe die Show lediglich durch Geschicklichkeit und Glück gewonnen. RTL habe den Kandidaten auch keine Verhaltensmuster vorgegeben. Bei den gezahlten Wochenpauschalen handele es sich ebenfalls nicht um eine Tätigkeitsvergütung, sondern vielmehr um einen Schadenersatz, beispielsweise für die Abnutzung der eigenen Kleidung.
Dies überzeugte das Finanzgericht in seinem Urteil vom 15.01.2014 nicht. Der „Farmer des Jahres“ habe sich „erwerbswirtschaftlich“ verhalten. Dabei sei es ausreichend, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe hierzu bereits entschieden, dass das ausgelobte Preisgeld für die Teilnahme an Unterhaltungssendungen, die nahezu ausschließlich von der Mitwirkung der Kandidaten leben, als Gegenleistung und damit als sonstige Einkünfte anzusehen sei.
Es handele sich auch nicht um einen Gewinn aus einem Glücksspiel. Denn der Kläger habe sich in den Ausscheidungsspielen mit Kraft, Geschicklichkeit und Wissen durchsetzen müssen.
Doch selbst die Wochenpauschalen unterlägen der Steuer, betonten die Finanzrichter. Es handele sich hier nicht um einen Schadenersatz. Die Beträge seien vielmehr unabhängig vom Eintritt eines Schadens bezahlt worden.
Das Finanzamt könne zudem die Unterkunft in dem verlassenen Bauernhof sowie die erhaltene Verpflegung als zu versteuernde Sachbezüge ansehen. Allerdings dürfe der Kläger für den Aufenthalt in Norwegen Werbungskosten geltend machen. Pauschal könne er für Verpflegungsmehraufwendungen 3.190,00 € ansetzen.
Bereits am 24.04.2012 hatte der BFH ähnlich zu dem Big-Brother-Gewinner Sascha Sirtl entschieden, der sein Preisgeld in Höhe von einer Million Euro ebenfalls versteuern musste (AZ: IX R 6/10).
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