Eine Mutter kann für sich keine 14 Monate Elterngeld beanspruchen, nur weil dem Vater die Betreuung des eigenen Kindes wegen der Pflege eines Angehörigen nicht möglich ist. Die Pflegetätigkeit stellt nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Ausnahmefall dar, das Elterngeld länger als die regulären zwölf Monate zu gewähren, urteilte am Mittwoch, 26.03.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 10 EG 6/13 R).
Das Bundeselterngeldgesetz sieht normalerweise Elterngeld für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor. Eltern können jedoch zwei Monate länger unterstützt werden, wenn auch der zweite Elternteil sich mindestens zwei Monate um das Kind kümmert. Ist dies nicht möglich, besteht für einen Elternteil nur ausnahmsweise ein Anspruch auf eine 14-monatige Elterngeldzahlung.
So gewähren die Elterngeldstellen Alleinerziehenden mit alleinigem Sorgerecht 14 Monate Elterngeld. Gleiches kann gelten, wenn der Partner länger in Haft ist und er das Kind nicht betreuen kann. Ist einem Elternteil wegen einer schweren Krankheit oder Behinderung es unmöglich, sich um das Kind zu kümmern, kann der andere Elternteil ebenfalls ausnahmsweise 14 Monate Elterngeld erhalten.
Im konkreten Rechtsstreit hatte eine Mutter aus dem Raum Würzburg bereits zwölf Monate Elterngeld erhalten. Sie wollte jedoch weitere zwei Monate gewährt bekommen, obwohl der Vater zu keiner Zeit das Kind betreute. Die Frau berief sich auf einen wichtigen Grund für die Verlängerung des Elterngeldes.
Dem Vater sei es nicht möglich, das Kind zu betreuen, so die Mutter. Er lebe in Italien und habe ein Friseurgeschäft mit acht Angestellten. Diese müsste er entlassen, wenn er in Elternzeit gehe. Außerdem habe er seinen mittlerweile verstorbenen Vater gepflegt. Die gleichzeitige Pflege des Vaters und die Betreuung des Kindes seien nicht möglich gewesen.
Das BSG bestätigte zwar, dass ausnahmsweise auch ein Elternteil allein 14 Monate Elterngeld beanspruchen könne. Dies könne der Fall sein, wenn dem anderen Elternteil die Betreuung des Kindes unmöglich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen würden jedoch ausdrücklich festlegen, dass wirtschaftliche Gründe oder anderweitige Tätigkeiten nicht als Grund für das verlängerte Elterngeld herhalten können.
Hier sei die vorgebrachte drohende Entlassung der Mitarbeiter des Vaters ein wirtschaftlicher Grund. Die Pflegetätigkeit sei zudem als „anderweitige Tätigkeit“ zu werten, so dass die Klägerin sich nicht auf einen Ausnahmegrund für die verlängerte Elterngeldzahlung berufen könne.
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