Hartz-IV-Bezieher müssen nicht immer bis zum „Sankt-Nimmerleinstag“ in ihrer Wohnung wohnen. Übernimmt das Jobcenter nach einem Umzug in eine teurere Wohnung nicht die Unterkunftskosten, muss die Behörde jedoch später zahlen, wenn der Arbeitslose eine befristete Anstellung erhalten und dann wieder hilfebedürftig geworden ist, urteilte am Mittwoch, 09.04.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 14 AS 23/13 R).
Die angemessenen Unterkunftskosten für die teurere Wohnung müssten übernommen werden, sobald der Arbeitslosengeld-II-Empfänger mindestens einen Kalendermonat nicht im Leistungsbezug war, so der 14. Senat des BSG, der damit die Rechtsprechung des 4. Senats vom 30.08.2010 bekräftigte (AZ: B 4 AS 10/10 R).
Im konkreten Fall hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus Köthen in Sachsen-Anhalt nun recht bekommen. Er hatte zunächst eine Wohnung mit einer Warmmiete von monatlich 207 Euro bewohnt. Als er in eine teurere, aber immer noch angemessene Wohnung umziehen wollte, bekam er vom Jobcenter des Landkreises Anhalt-Bitterfeld keine Genehmigung.
Die neue Wohnung koste 334,45 € monatlich und sei damit deutlich teurer. Einen sachgerechten Grund für den Umzug gebe es ebenfalls nicht.
Der Mann zog trotzdem um und erhielt kurze Zeit später eine auf acht Monate befristete Beschäftigung auf dem Bau. Als er wieder arbeitslos wurde und damit wieder auf Hartz IV angewiesen war, wollte das Jobcenter wieder nur die Unterkunftskosten der alten, günstigeren Wohnung übernehmen.
Der Arbeitslose sei bewusst und noch während des damaligen Leistungsbezuges in die teurere Unterkunft umgezogen, obwohl er dafür keine Erlaubnis hatte.
Der 14. Senat gab dem Arbeitslosen nun recht. Auch die neue Wohnung gelte als angemessen, so dass das Jobcenter die tatsächlichen Aufwendungen übernehmen muss. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfe ein Hartz-IV-Bezieher zwar nicht ohne Grund innerhalb einer Stadt in eine teurere Unterkunft umziehen. Sei der Arbeitslose wegen einer neuen Beschäftigung mindestens einen Kalendermonat nicht mehr hilfebedürftig, müsse das Jobcenter bei einem danach gestellten erneuten Hartz-IV-Antrag aber auch die teureren angemessenen Unterkunftskosten übernehmen. Denn es liege ein „neuer Leistungsfall“ vor, so das BSG.
Der 14. Senat verwies darauf, dass eine Hartz-IV-Bewilligung nicht immer und ewig Wirkung zeigen dürfe. Dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger müsse bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges auch die Gelegenheit gegeben werden, die alten „Fesseln abzustreifen“, so der Vorsitzende Richter Thomas Voelzke.
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