Wer in ein muslimisches Land wie die Türkei reist, sollte sich nicht wundern, wenn dort morgens von der Moschee der Muezzin ruft. Dies ist landestypisch und daher kein Reisemangel, wie das Amtsgericht Hannover in einem am Dienstag, 22.04.2014, bekanntgegebenen Urteil vom 11.04.2014 entschied (AZ: 559 C 44/14). Es betonte zudem, dass Fluggesellschaften keinen Einfluss aufs Wetter haben, und dass Fluggäste daher bei schlechtem Wetter auch mit einer unsanften Landung rechnen müssen.
Der Kläger hatte für sich und seine Partnerin eine zweiwöchige Flugpauschalreise nach Doganbey an der türkischen Westküste gebucht. Die All-Inclusive-Reise kostete 2.258,00 €.
Inklusive war allerdings auch der regelmäßige ruf des Muezzins. Ab 6 Uhr morgens forderte er mehrmals täglich die Gläubigen über Lautsprecher zum Gebet auf. Weiter rügte der Türkei-Urlauber eine abgebrochene Armlehne auf dem Hinflug und beim Rückflug eine unsanfte Landung erst beim dritten Versuch. Alles in allem verlangte er dafür Schadenersatz in Höhe von 1.161,00 €, also gut der Hälfte des Preises.
Das Amtsgericht Hannover wies die Klage ab. Muezzinrufe seien in der Türkei landestypisch, „vergleichbar mit dem Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land“. Dem Reiseprospekt sei auch zu entnehmen gewesen, dass das Hotel im Ortszentrum liegt, „so dass der Kläger mit landestypischen Geräuschen rechnen musste“. Ein Reisemangel seien die Muezzinrufe daher nicht.
Die Abgebrochene Armlehne im Flugzeug sei „eine bloße Unannehmlichkeit“, die ebenfalls keine Preisminderung rechtfertige. Die ruppige Landung auf dem Rückflug sei dem Wetter geschuldet gewesen. Da die Fluggesellschaft auf das Wetter keinen Einfluss habe, müssten Fluggäste hier mit Unannehmlichkeiten rechnen.
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