© Corgarashu - Fotolia.comGewerkschaften dürfen mit dem Arbeitgeber Sonderzahlungen allein für ihre Mitglieder vereinbaren. Es verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn entsprechende Vergünstigungen in einem Tarifvertrag oder in einer anderen Vereinbarung festgeschrieben werden, urteilte am Mittwoch, 21.05.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 4 AZR 50/13 u. a.).

Konkret ging es um eine einmalige, von Opel gezahlte „Erholungsbeihilfe“, die ausschließlich IG-Metall-Mitglieder erhalten sollten. Als die Gewerkschaft IG Metall 2010 mit Opel im Zuge von Sanierungsmaßnahmen einen Lohnverzicht vereinbarte, sollten zumindest die IG-Metaller noch eine kleine Finanzspritze erhalten.

Opel vereinbarte mit der Gewerkschaft, einem IG-Metall-nahen Verein beizutreten und dort einmalig 8,5 Millionen Euro einzuzahlen. Das Geld sollte dann als „Erholungsbeihilfe“ ausschließlich an IG-Metall-Mitglieder ausgeschüttet werden. Je nach Dauer der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft betrug die einmalige Zahlung bis zu 200,00 €.

Doch rund 90 Opelaner, die keiner Gewerkschaft angehörten, sowie 58 Mitglieder der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) wollten bei der „Erholungsbeihilfe“ nicht außen vor bleiben. Sie forderten von Opel ebenfalls eine entsprechende Zahlung. Es verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn allein Mitglieder einer einzelnen Gewerkschaft von Sonderzahlungen des Arbeitgebers profitierten. Ohne sachlichen Grund dürften einzelne Personen oder Gruppen aber nicht schlechtergestellt werden.

Doch das BAG entschied, dass hier der – teilweise auch gesetzlich geregelte – arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anzuwenden ist. Ein Arbeitgeber dürfe Zusatzleistungen für Mitglieder einer Gewerkschaft vereinbaren. Auch die CGM hätte eine entsprechende Beihilfe für ihre Mitglieder einfordern können. Gleiches gelte für die unorganisierten Opel-Mitarbeiter.

Es spiele dabei keine Rolle, ob die Leistungen für die Gewerkschaftsmitglieder in einem Tarifvertrag oder einer anderweitigen Vereinbarung geregelt worden sind, so der Vierte Senat des BAG.

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