Der wegen einer außerehelichen Beziehung gekündigte Essener Kirchenorganist Bernhard Schüth hat keinen Anspruch auf Wiedereinstellung. Dem stünden die lange Zeit seit der Kündigung und der Anspruch der Kirche auf Rechtssicherheit entgegen, urteilte am Donnerstag, 05.06.2014, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (AZ: 11 Sa 1484/13).
Schüth war in der katholischen Gemeinde St. Lambertus in Essen-Rellinghausen als Organist und Chorleiter angestellt. Er war verheiratet, lebte aber von seiner Frau getrennt. Als die katholische Kirche herausbekam, dass der Kirchenmusiker eine außereheliche Beziehung unterhielt und seine neue Partnerin ein Kind von ihm erwartete, wurde er im März 1998 entlassen. Erst im August 1998 ließ sich der Organist scheiden.
Schüths Kündigungsschutzklage wurde im Jahr 2000 vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf abgewiesen. Noch im selben Jahr wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Nichtzulassungsbeschwerde ab, und auch eine Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Daraufhin zog der Musiker vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Dieser stellte am 23.09.2010 einen Verstoß gegen das Recht auf Privat- und Familienleben fest und sprach Schüth eine Entschädigung in Höhe von 40.000,00 € zu (AZ: 1620/03).
Mit dem erfolgreichen EGMR-Urteil in der Hand, wollte Schüth das Kündigungsschutzverfahren neu aufrollen. Das BAG lehnte dies jedoch letztinstanzlich ab (Urteil vom 23.11.2012, AZ: 2 AZR 570/11). Das Gesetz sehe ein Wiederaufnahmeverfahren nach einem Erfolg vor dem EGMR zwar inzwischen vor – allerdings nur für Fälle, die ab 01.01.2007 rechtskräftig abgeschlossen wurden.
Mit seiner neuen Klage macht Schüth nun einen Anspruch auf Wiedereinstellung geltend. Wenn die Kirche ihre menschenrechtswidrige Kündigung schon nicht zurücknehmen müsse, müsse sie ihm wenigstens einen neuen Arbeitsvertrag geben. Nur dadurch werde ihm Genugtuung wegen des Menschenrechtsverstoßes verschafft.
Vor dem LAG Düsseldorf hatte nun auch diese Klage keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung sei zwar möglich, er bestehe auch nach einem vom EGMR festgestellten Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention aber nicht automatisch. Vielmehr seien hier die Interessen beider Seiten abzuwägen.
Wegen des langen Zeitablaufs überwögen hier die Interessen der Kirche. Die Kündigung sei bereits 1998 erfolgt und 2000 vom BAG rechtskräftig bestätigt gewesen. Es überwiege daher das ebenfalls von der Menschenrechtskonvention geschützte Rechtsgut der Rechtssicherheit.
Hiergegen ließ das LAG die Revision zum BAG zu.
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