Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bekommen ihre Berufserfahrung in einer bestimmten Tätigkeit nur dann für ihren Aufstieg angerechnet, wenn sie auch offiziell entsprechend dieser Tätigkeit eingruppiert waren. Wurde die eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen und mit einer Zulage abgegolten, zählt dies nicht mit, urteilte am Donnerstag, 03.07.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 1067/12).

Die Vergütung im öffentlichen Dienst richtet sich nach Entgeltgruppen und -stufen. Dabei spiegelt die Entgeltgruppe die Tätigkeit wider, die Entgeltstufe die Berufserfahrung.

Der Kläger arbeitet bei einem Jobcenter in Mecklenburg-Vorpommern. Seit Anfang 2005 wurde er dort als Arbeitsvermittler eingesetzt, einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 9. Weil der Mann noch in Entgeltgruppe 8 eingruppiert war, erhielt er als Ausgleich eine Zulage.

Ab 2011 wurde der Jobcenter-Mitarbeiter dauerhaft auf den Posten eines Arbeitsvermittlers versetzt und entsprechend in Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Für seinen weiteren „Stufenaufstieg“ entsprechend der Berufserfahrung verlangte er nun, dass die Zeit von Januar bis Ende 2010 mit zu berücksichtigen sei, weil er hier bereits als Arbeitsvermittler tätig war.

Das BAG wies den Jobcenter-Mitarbeiter nun ab. Der Stufenaufstieg knüpfe im TVöD allein auf die Eingruppierung und das Tabellen-Grundgehalt an. Auf die mit einer Zulage abgegoltene Tätigkeit als Arbeitsvermittler komme es daher nicht an.

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