© petrol - Fotolia.comDrohen einer Frau bei einer Schwangerschaft schwere Gesundheitsschäden, muss die Krankenkasse die Kosten einer Verhütungs-Spirale übernehmen. Dies ist im Einzelfall dann auch über das 20. Lebensjahr hinaus zu gewährleisten, entschied das Sozialgericht Hamburg in einem am Mittwoch, 24.09.2014, veröffentlichten Urteil (AZ: S 37 KR 469/11).

Die Hamburger Richter verpflichteten damit eine Krankenkasse, einer Versicherten die Kosten für das Verhütungsmittel in Höhe von 294,44 € zu erstatten. Bei der 1988 geborenen Frau besteht eine sogenannte Faktor-V-Leiden-Mutation, einer Genstörung, die mit einer stark erhöhten Thromboseneigung einhergeht.

Da die Einnahme der „Pille“ bei der Frau wegen der bestehenden Thrombosegefahr nicht infrage kam, sollte sie eine östrogenfreie Spirale nur mit Gestagen nehmen. Mehrere Ärzte hatten diese empfohlen. Denn das mit der Genstörung verbundene hohe Risiko für eine Lungenembolie werde bei einer Schwangerschaft „massiv gesteigert“.

Die Krankenkasse wollte für die Kosten der Spirale aber nicht aufkommen. Versicherte hätten grundsätzlich nur bis zum 20. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln. Hier handele es sich um eine Maßnahme der Empfängnisverhütung und nicht der Krankenbehandlung.

Doch das Sozialgericht stellte in seinem Urteil vom 05.02.2014 klar, dass der Einsatz der Hormon-Spirale „hier nicht allein als Maßnahme der Empfängnisverhütung, sondern zugleich – und ihrem Schwerpunkt nach – als Maßnahme der Krankenbehandlung anzusehen“ sei. Auch wenn die Spirale nicht unmittelbar zur Besserung des Gesundheitszustandes führt, sei die Empfängnisverhütung aber notwendig, um die konkrete Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen abzuwenden.

Dies begründe die Leistungspflicht der Krankenkasse, so das Sozialgericht.

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