© Alexander Steinhof - Fotolia.comWer auf den letzten Drücker gegen eine unterbliebene oder unzureichende Erhöhung seiner Betriebsrente klagt, sollte gleichzeitig auch den Arbeitgeber über die Rüge informieren. Denn ein rechtzeitiger Eingang der Klage nur bei Gericht wahrt die Frist nicht, urteilte am Dienstag, 21.10.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 3 AZR 690/12). Vielmehr muss der Arbeitgeber vor dem neuen Anpassungsstichtag bescheid wissen, dass ein Betriebsrentner mit der jüngsten Anpassung nicht einverstanden ist.

Laut Gesetz müssen Arbeitgeber alle drei Jahre die Betriebsrenten überprüfen. Sofern die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies zulässt, sind sie zu einer angemessenen Erhöhung verpflichtet. Betriebsrentner, die die Anpassung für unzureichend halten, müssen dies vor dem nächsten Stichtag geltend machen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmen in Berlin seine Betriebsrenten zum 01.07.2008 um 1,57 Prozent angehoben. Es orientierte sich dabei an der Nettolohnentwicklung. Der Kläger verlangte eine stärkere Erhöhung entsprechend der Inflation.

Allerdings reichte der Betriebsrentner deswegen erst am 27.06.2011 Klage ein. Das Gericht stellte dem Unternehmen die Klage erst am 06.07.2011 zu – also deutlich nach dem Stichtag 1. Juli.

Damit habe der Arbeitnehmer die Frist verpasst, urteilte das BAG. Denn um für die erneute Anpassung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens beurteilen zu können, müsse der Arbeitgeber wissen, „ob und in wie vielen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde“.

Nach dem Erfurter Urteil reicht es dabei aber aus, wenn der Betriebsrentner seine Forderung rechtzeitig außergerichtlich geltend macht. Eine mit der Klage an den Arbeitgeber geschickte Kopie oder auch nur ein einfacher Brief hätte daher im Streitfall gereicht, um die Frist zu wahren.

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