Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitern zugesagte Gratifikationen auch zeitnah auszahlen. Auch gegenteilige Vereinbarungen können unwirksam sein, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 31.10.2014 veröffentlichten Urteil zur Wala Heilmittel GmbH entschied (AZ: 17 Sa 20/14). Hinausgeschobene Auszahlungen müssen danach zumindest insolvenzgesichert und verzinst sein.
Die Wala Heilmittel GmbH im schwäbischen Bad Boll gehört zu den führende deutschen Herstellern anthroposophischer Arzneimittel; zum Unternehmen gehört zudem die Dr. Hauschka Kosmetik. Träger der Firma mit dem Wahlspruch und Werbeslogan „Aus der Natur für den Menschen“ ist eine Stiftung.
Nach Medienberichten gibt es in dem Unternehmen keine Manager-Boni. Stattdessen werden alle Mitarbeiter mit Gratifikationen am Gewinn beteiligt. Allerdings will Wala diese möglichst lange im Unternehmen halten. Zahltag ist in der Regel erst nach 25 Jahren – und auch dann nur in zehn Jahresraten.
Geklagt hatte ein ehemaliger Lagerarbeiter. Von 1999 bis 2008 waren für ihn Gratifikationen zwischen 4.400 und 9.060,00 € pro Jahr ausgewiesen worden –in zehn Jahren insgesamt 65.135,00 €. Bislang hat er dieses Vermögen allerdings nur auf dem Papier gesehen. Mit seiner Klage will er erreichen, dass das Geld nun auch ausgezahlt wird.
Das LAG Stuttgart gab ihm nun recht. Die nach den Gewinnen berechneten Gratifikationen seien „eine Sondervergütung mit Entgeltcharakter“. Laut Gesetz dürfe diese den Arbeitnehmern nicht „unangemessen lange“ vorenthalten werden.
Eine Wartezeit von 25 Jahren sei jedenfalls dann „unangemessen lange“, wenn das Geld unterdessen nicht einmal gegen Insolvenz abgesichert ist, betonten die Stuttgarter Richter zur Begründung. Ebenso unangemessen sei es, die Auszahlung dann auch noch auf zehn Jahre zu strecken. Ein Teil des Insolvenzrisikos des Arbeitgebers werde so unzulässig auf die Mitarbeiter abgewälzt. Zudem gebe es keinen Anspruch auf Zinsen. Dass Wala bislang freiwillig Zinsen gezahlt habe, spiele keine Rolle.
Die Warte-Regelungen seien daher unwirksam und der Anspruch sofort fällig, so das jetzt schriftlich veröffentlichte Urteil vom 26.09.2014. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LAG hiergegen aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
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