Decorative Scales of Justice in the CourtroomEine transsexuelle biologische Mutter kann auch nach der Angleichung ihres Geschlechts zum Mann nicht Vater des Kindes sein. Auch wenn bei dem Frau-zu-Mann Transsexuellen noch vor der Geburt der männliche Name personenstandsrechtlich eingetragen wurde, ist in das Geburtsregister der frühere weibliche Vorname einzutragen, entschied das Kammergericht Berlin in einem am Dienstag, 02.12.2014, veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 W 48/14). Denn ein Kind könne – auch rechtlich – nicht gleichzeitig zwei Väter aber keine Mutter haben.

Im konkreten Fall ist der transsexuelle, heute als Mann anerkannte Kläger 1982 als Frau geboren worden. 2008 heiratete der Kläger. Als Frau hatte er sich dennoch die ganze Zeit dem männlichen Geschlecht zugehörig gefühlt. 2011 hatte das Amtsgericht Schöneberg in Berlin den transsexuellen Kläger rechtlich dem männlichen Geschlecht zugeordnet. Die weiblichen Geschlechtsorgane waren weiter vorhanden. Die Ehe wurde im Februar 2013 geschieden.

Nach Zuerkennung des männlichen Geschlechts hatte der Kläger jedoch die Hormone für seine Geschlechtsangleichung abgesetzt. Mit Hilfe eines Samenspenders wurde der als rechtlich geltende Mann mittels der sogenannten „Bechermethode“ noch schwanger. Mit dem Samenspender wurde vereinbart, dass dieser nicht Vater des Kindes wird. Die noch bestehende Ehe des Klägers wurde im Februar 2013 schließlich geschieden. Einen Monat später kam das Kind zur Welt.

Im Geburtenregister wollte der Kläger sich nun mit seinem männlichen Namen als „Vater“ eintragen lassen.

Doch das Standesamt lehnte dies ab. Der heute als Mann anerkannte Kläger sei vielmehr die biologische Mutter des Kindes.

Das Kammergericht lehnte die gewünschte Eintragung ebenfalls ab. Der Kläger mit seinem männlichen Vornamen sei im Verhältnis zu seinem Kind weiterhin als Frau anzusehen. Da er den Sohn selbst geboren hat, sei er nach den gesetzlichen Bestimmungen auch die Mutter, heißt es in der Entscheidung vom 30.10.2014.

Die rechtlichen Bestimmungen würden sicherstellen, „dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen bleiben beziehungsweise werden“. Der Gesetzgeber habe so ausschließen wollen, „dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen“ können. Dies würde ansonsten dem Geschlechtsverständnis widersprechen und „weitreichende Folgen für die Rechtsordnung haben“.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers werde damit nicht in unzulässiger Weise verletzt. Vater sei im Übrigen, trotz der anderslautenden Vereinbarung, der Samenspender und nicht der Kläger. Für die Feststellung der Vaterschaft komme es nicht auf die Art der Samenübertragung, sondern auf die genetische Abstammung an, so die Berliner Richter.

Das Kammergericht ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu.

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