Gehen Arbeitslose wegen eines Vermittlungsvorschlags der Arbeitsagentur zum Bewerbungsgespräch, sind sie auf dem Hin- und Rückweg gesetzlich unfallversichert. Dies hat das Sozialgericht Konstanz in einem am Montag, 08.12.2014, bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: S 11 U 1929/14).
Im konkreten Fall hatte der heute 43-jährige Kläger aus Friedrichshafen Arbeitslosengeld I erhalten. Die Arbeitsagentur sandte ihm am 08.05.2012 einen Vermittlungsvorschlag als Bauhelfer zu. In dem Schreiben wurde er aufgefordert, sich umgehend schriftlich oder per E-Mail zu bewerben. Außerdem war ein Antwortformular beigefügt, ob er sich „beworben/vorgestellt“ hat beziehungsweise eingestellt wurde.
Bereits am 14.05.2012 machte sich der Kläger mit seinem Fahrrad auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch in der Firma. Auf dem Rückweg stieß er mit einem Auto zusammen. Er erlitt schwerste Hirnverletzungen. Seitdem ist der Kläger pflegebedürftig und lebt in einem Pflegeheim.
Die zuständige Berufsgenossenschaft wollte den Unfall nicht als Wege- und damit nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Der Kläger sei keiner einzelnen Aufforderung der Arbeitsagentur gefolgt, sich vorzustellen.
Das Sozialgericht stellte in seinem Urteil vom 26.11.2014 jedoch klar, dass das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses typischerweise „ein daran anschließendes, zumindest kurzes persönliches Gespräch zwischen Bewerber und möglichem Arbeitgeber“ voraussetzt. Daher habe der Kläger annehmen können, dass die Arbeitsagentur von ihm nach der erfolgten Bewerbung erwartete, das Vorstellungsgespräch auch wahrzunehmen. In diesem Fall bestehe gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hatte am 25.05.2011 in einem umgedrehten Fall entschieden (AZ: L 6 U 123/07). Danach sind Arbeitslose nicht gesetzlich unfallversichert, wenn sie in Eigeninitiative sich um einen Job und ein Vorstellungsgespräch kümmern. Anders sehe dies nur aus, wenn die konkrete Arbeitsplatzsuche auf Aufforderung der Arbeitsagentur zurückzuführen ist. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat diese Entscheidung am 24.08.2011 bestätigt und den Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen (AZ: B 2 U 183/11 B).
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