WC - Pipi machenKönnen Bahnreisende ihrem dringenden Bedürfnis wegen einer kaputten Zugtoilette nicht nachgehen, können sie für das in die Hose machen von der Bahn grundsätzlich kein Schmerzensgeld verlangen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Bahnreisende bei einem Zugaufenthalt einfach hätte aussteigen können, entschied das Landgericht Trier in einem am Freitag, 19.02.2016, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (AZ: 1 S 131/15).

Geklagt hatte eine Frau, die am 05.10.2014 mit der Bahn von Düsseldorf nach Trier fuhr. In Koblenz stieg sie in eine Regionalbahn um. Doch hier passierte das Malheur. Die Frau musste während der knapp zweistündigen Fahrt ganz dringend auf die Toilette, die einzige Zugtoilette war jedoch defekt.

Der Zug hielt zwar auf der Fahrtstrecke an insgesamt 30 Haltestellen, aussteigen wollte die Frau wegen des Blasendrangs jedoch nicht. Es kam schließlich im Zug zur „unkontrollierten Entleerung der Blase“.

Von der Deutschen Bahn forderte sie daraufhin 400,00 € Schmerzensgeld. Das Amtsgericht Trier sprach ihr 200,00 € zu.

Das Landgericht urteilte nun jedoch, dass der Bahnkundin nichts zustehe. Sie hätte ihren Harndrang einfach nachkommen können, indem sie an einer der Haltestellen aussteigt und dort eine Toilette aufsucht. Es sei ihr zumutbar gewesen, dass sie dann einfach einen späteren Zug nimmt.

Ganz frei von Schuld sprach das Gericht die Bahn jedoch auch nicht. Diese hätte die Fahrgäste vor dem Einsteigen auf die kaputte Toilette hinweisen müssen. Der Pflichtverstoß begründe allerdings keinen Schmerzensgeldanspruch, da die Klägerin mit „eigenverantwortlichem Handeln“ eine Toilette an einem Bahnhof hätte aufsuchen können. Das Aussteigen sei auch zumutbar gewesen, da es sich bei den Bahnhöfen nicht um „Geisterbahnhöfe“ oder durchgehend menschenleere Örtlichkeiten gehandelt habe.

Ob die Deutsche Bahn ihren Reisenden nach dem Beförderungsvertrag durchgehend eine funktionsfähige Toilette anbieten muss, ließ das Gericht offen.

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