recht_streitKonsumiert ein Berufskraftfahrer in seiner Freizeit Drogen wie Crystal Meth, kann dies die fristlose Kündigung zur Folge haben. Denn ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Drogen gefährden, urteilte am Donnerstag, 20.10.2016, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 471/15). Unerheblich sei es, ob die Drogen vor oder während der Arbeitszeit genommen wurden.

Damit ist ein Lkw-Fahrer aus Bayern seinen Job nun los. Er hatte in seiner Freizeit an einem Samstag, nach seinen Angaben zum ersten Mal, die synthetisch hergestellte Droge Crystal Meth konsumiert. Am Montag trat er seine Arbeit wieder an, am Dienstag geriet er in einer Schleierfahndung der Polizei. Dabei wurde auch der Drogenkonsum festgestellt.

Als der Arbeitgeber davon erfuhr, hatte dieser für den Drogenkonsum kein Verständnis. Er kündigte dem Lkw-Fahrer fristlos. Es könne infolge des Crystal-Meth-Konsums zu einem Unfall kommen und schwerwiegende Folgen für darin verwickelte Personen haben. Aber auch für ihn drohten Konsequenzen, so der Arbeitgeber. Setze er unzuverlässige Fahrer ein, seien nicht nur Vertragsstrafen möglich, sondern auch der Verlust des Speditionsauftrags.

Der Lkw-Fahrer hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Es habe keinerlei Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit gegeben. Er habe die Droge auch nur einmalig ausprobiert.

Während die Vorinstanzen die Kündigung für unwirksam hielten, hatte der Lkw-Fahrer vor dem BAG keinen Erfolg. Ein Berufskraftfahrer dürfe seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin – das sogenannte Crystal Meth – gefährden, stellten die obersten Arbeitsrichter klar.

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Weder spiele es dabei eine Rolle, ob der Drogenkonsum in der Freizeit stattgefunden habe, noch ob die ab dem Montag durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt waren und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand.

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