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Nicht nur Arbeitgeber können eine Kündigung veranlassen, auch der Betriebsrat darf diese bei wiederholt gesetzeswidrigem Verhalten einfordern. Hat ein Arbeitsgericht rechtskräftig dem Antrag des Betriebsrats auf Kündigung des Arbeitnehmers stattgegeben, ist dies für den Arbeitgeber bindend und eine ordentliche Kündigung rechtmäßig, urteilte am Dienstag, 28.03.2017, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 2 AZR 551/16). Das gelte auch, wenn der Arbeitgeber eigentlich gar nicht kündigen will.

Das oberste Arbeitsgericht verwies dabei auf das Betriebsverfassungsgesetz. Danach kann der Betriebsrat die Kündigung oder Versetzung eines Beschäftigten verlangen, wenn dieser sich gesetzeswidrig verhalten und damit den Betriebsfrieden wiederholt „ernstlich gestört“ hat. Insbesondere gilt dies laut Gesetz bei „rassistischen oder fremdenfeindlichen Betätigungen“. Weigert sich ein Arbeitgeber, dem Beschäftigten trotz einer rechtskräftigen Arbeitsgerichtsentscheidung zu kündigen, droht ihm ein Zwangsgeld von bis zu 250,00 € „für jeden Tag der Zuwiderhandlung“.

Anders als bei einer sogenannten Druckkündigung, bei der auf Druck von Kollegen ein Beschäftigter ohne ein Vorliegen einer Pflichtverletzung entlassen werden soll, kann der Betriebsrat laut Gesetz die Kündigung oder Versetzung nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten verlangen.

Im jetzt entschiedenen Fall ist nun eine Sachbearbeiterin eines großen Versicherungskonzerns ihren Job los. Die Frau arbeitete sei dem 03.05.1993 in dem Unternehmen, zuletzt im Bereich Rechnungswesen in der Abteilung „Cash-Agentur Inkasso“. Doch mit ihren Kollegen kam sie nicht zurecht. Sie hatte sich wiederholt gesetzeswidrig Handgreiflichkeiten mit anderen Mitarbeitern geliefert.

Der Arbeitgeber wollte der Frau aber nicht kündigen. Er sprach lieber zwei Abmahnungen aus.

Der Betriebsrat wollte dies nicht einsehen. Die Frau habe mit ihrem gesetzeswidrigen und strafbaren Verhalten den Betriebsfrieden nachhaltig gestört. Er beantragte die Kündigung hilfsweise die Versetzung der Frau.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem Betriebsrat unter Anhörung der Frau und des Arbeitgebers recht. Das Urteil wurde rechtskräftig, und der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus.

Die Sachbearbeiterin hielt die Kündigung für unwirksam. Weder liege ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vor, noch sei auch die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt.

Die Vorinstanzen hatten jedoch festgestellt, dass die ordentliche Kündigung rechtmäßig ist.

Diese Entscheidung bestätigte nun auch das BAG. Das Arbeitsgericht habe dem Antrag des Betriebsrats auf Kündigung der Frau stattgegeben. Damit liege ein „dringendes betriebliches Erfordernis“ zur ordentlichen Kündigung vor, so die Erfurter Richter. Eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei hier aber nicht möglich. Die erteilten Abmahnungen spielten hier keine Rolle.

Ob die gesetzeswidrigen Handgreiflichkeiten gegenüber den Kollegen als Grund ausreichen, damit der Betriebsrat die Kündigung verlangen kann, darüber hatte das BAG nicht zu entscheiden.

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