Darf ein Arbeitnehmer seinen Hund mit zur Arbeit nehmen, müssen aus Gleichheitsgründen auch andere Kollegen ihren Vierbeiner nicht zu Hause lassen. Nur mit einer sachlichen Begründung kann der Arbeitgeber Hundehalter unterschiedlich behandeln und das Mitbringen eines konkreten Hundes verbieten, entschied das Arbeitsgericht Bonn in einem kürzlich bekanntgegebenen Urteil vom 09.08.2017 (AZ: 4 Ca 181/16).

 

Schäferhund war bei der Arbeit stets mit dabei

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar geklagt, welches in der regionalen Forstverwaltung arbeitet. Seit Jahren bringen sie ihren Schäferhund mit zur Arbeit. Der Arbeitgeber hatte dies bislang auch geduldet. Doch als das Paar sich einen weiteren Schäferhund anschaffen und diesen ebenfalls mit zum Arbeitsplatz bringen wollte, verbot dies der Arbeitgeber.

Grundsätzlich seien nur Jagdhunde im Forstamt gestattet. Ein Schäferhund sei aber ein Hütehund. Dass die Kläger ihren ersten, mittlerweile zehn Jahre alten Schäferhund mitbringen dürfen, sei nur aus „Bestandsschutzgründen“ geduldet worden.

Ohne Erfolg verwies das Ehepaar auf Gleichbehandlung. In anderen Forstämtern könnten Mitarbeiter ebenfalls Hunde mitbringen, die keine Jagdhunde seien.

Das Land hatte dazu erklärt, dass die einzelnen Forstämter dies selbst regeln dürften und die Hundefrage unter das Hausrecht des jeweiligen Amtsleiters falle.

 

Arbeitsgericht stützt seine Entscheidung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Doch die Kläger können ihre Hunde mit zum Arbeitsplatz nehmen, entschied das Arbeitsgericht, welches sich vor allem auf den allgemeinen Gleichbehandlungssatz berief. Dass vergleichbare Arbeitnehmer auch gleichbehandelt werden müssen, gelte landesweit und dürfe nicht von dem Vorgehen im jeweiligen Forstamt abhängig gemacht werden.

Forstämter dürften nur dann vergleichbare Mitarbeiter unterschiedlich behandeln, wenn dies sachlich begründet werde. Daran habe es hier aber gefehlt. Das Verbot sei damit rechtswidrig, urteilte das Arbeitsgericht.

 

Hund Kaya musste das Büro verlassen

In einem anderen Fall hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am 24.03.2014 geurteilt, dass eine Mitarbeiterin einer Düsseldorfer Werbeagentur ihren dreibeinigen Hund „Kaya“ nicht mehr ins Büro bringen darf (AZ: 9 Sa 1207/13). Hier hatte der Arbeitgeber zwar den Beschäftigten grundsätzlich das Mitführen von Hunden zur Arbeit erlaubt. Wegen des „gefährlichen sozialen und territorialen Verhaltens“ habe er das Verbot von Kaya aber ausreichend sachlich begründet. Kollegen hätten sich subjektiv bedroht gefühlt und sich über „Kayas“ strenge Gerüche beklagt.

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Bildnachweis: Yuma