Arbeitnehmer können unter einem qualifizierten Arbeitszeugnis keine Unterschrift vom obersten Chef verlangen. Es reicht aus, dass ein ranghöherer weisungsbefugter Vorgesetzter das Arbeitszeugnis unterschreibt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 12.12.2017 (AZ: 8 Sa 151/17).

Konkret ging es um eine angestellte Managerin einer Uni-Klinik und Poliklinik für Neurologie. Als das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2016 endete, erhielt die Frau ein Arbeitszeugnis, unterschrieben von der Klinikdirektorin. Doch es kam zum Streit über den Inhalt. Arbeitsgerichtlich wurde die Klinik schließlich zur Korrektur des Zeugnisses verurteilt.

Doch als die Klägerin das nun korrigierte Arbeitszeugnis in der Hand hielt, war dieses nicht mehr von der Klinikdirektorin, sondern von der Personalleiterin der Uni-Klinik unterschrieben. Die Klinik-Managerin zog erneut vor Gericht und verlangte, dass die Klinikdirektorin ihr Zeugnis unterschreiben müsse.

Nur diese könne schließlich ihre tatsächlich geleistete Arbeit inhaltlich beurteilen, meinte die Klägerin. Statt einer einzigen Unterschrift könne hilfsweise neben der Personalleiterin zusätzlich auch die Direktorin ihre Unterschrift leisten.

Doch vor dem LAG hatte die Klägerin mit ihrem Unterschriftenwunsch keinen Erfolg. Ein Arbeitnehmer habe zwar Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mit einer „ordnungsgemäßen Unterschrift“. Der Zeugnisaussteller bürge dabei auch für die inhaltliche Richtigkeit.

Allerdings kann der Arbeitgeber einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, in seinem Namen ein Zeugnis zu erstellen. Es reiche dabei aus, dass der Vertreter ranghöher als der Zeugnisempfänger ist. Dies setze regelmäßig voraus, dass er dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt ist, urteilte das LAG mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Diese für die Privatwirtschaft entwickelten Grundsätze seien auch auf Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes anwendbar. Hier sei die unterzeichnende Personalleiterin gegenüber der Klägerin weisungsbefugt. Es sei auch insbesondere in großen Verwaltungen üblich, dass die Zeugnisausstellung durch die Personalleitungen vorgenommen wird.

Nur aus besonderen Umständen der Arbeitsorganisation oder wenn dies tariflich vorgesehen ist, könne sich eine andere Praxis bei der Zeugnisausstellung ergeben. Dies sei etwa bei Krankenhausärzten der Fall, bei denen üblicherweise der Chefarzt das Zeugnis unterschreibt.

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