Ein Arbeitgeber darf einen für zwei Jahre ohne sachlichen Grund befristet angestellten Anwalt auch nicht um einen Tag länger beschäftigen. Selbst wenn dies auf eine Dienstreise zurückzuführen sei, werde damit die gesetzliche Dauer für sachgrundlose Befristungen überschritten, so dass der Arbeitnehmer nun Anspruch auf eine unbefristete Stelle habe, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem am Montag, 19.08.2019, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 3 Sa 1126/18). Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

Im konkreten Fall hatte ein Rechtsanwalt sich erfolgreich auf eine ausgeschriebene Stelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beworben. Der Anwalt erhielt zunächst eine auf sechs Monate befristete Stelle. Laut Arbeitsvertrag sollte das Arbeitsverhältnis am 05.09.2016 beginnen. Hierfür sollte der Kläger aber an einer Schulung für sogenannte Anhörer in Nürnberg teilnehmen.

Im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber reiste der Anwalt bereits am 04.09.2016 zu der Schulung an. Der Arbeitgeber erstattete ihm für die Dienstreise die Reise- und die Hotelkosten. Das befristete Arbeitsverhältnis wurde noch einmal bis zum 04.09.2018 verlängert.

Als die Behörde danach das Arbeitsverhältnis mit Verweis auf die Befristung nicht mehr fortsetzen wollte, klagte der Anwalt auf eine unbefristete Anstellung. Er sei ohne sachlichen Grund befristet eingestellt werden. Dies sei maximal für zwei Jahre möglich. Er habe aber länger gearbeitet, so dass die Befristung unwirksam sei.

Dies bestätigte nun auch das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 09.04.2019. Die gesetzlich festgelegte Dauer für sachgrundlose Befristungen betrage zwei Jahre. Da der Kläger im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber bereits am 04.09.2016 eine Dienstreise angetreten habe, sei dieser Tag und nicht – wie im Arbeitsvertrag festgelegt – ein Tag später als Arbeitsbeginn anzusehen.

Tatsächlich hätte die Befristung mit Ablauf des 03.09.2018 enden müssen. Da hier die Zwei-Jahres-Frist um einen Tag überschritten wurde, stehe dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu.

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Artikelserie zur Befristung von Arbeitsverträgen

Befristet oder unbefristet? Das ist bei neuen Arbeitsverträgen oft die Frage!

Die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge hat im Jahre 2017 eine neue Rekordhöhe erreicht. Nach Angaben des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) waren ca. 3,15 Millionen Menschen in Deutschland befristet beschäftigt – also etwa jeder Zwölfte. Im ersten Halbjahr 2017 seien 42% der Vertragsänderungen bei Befristungen auf innerbetriebliche Übernahmen zurückzuführen. Laut IAB seien 33% der auslaufenden befristeten Verträge verlängert, rund 25% beendet worden.

Die wichtigsten gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags erläutere ich in dieser Artikelserie.

 

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