Bundesverfassungsgericht weist Lokführergewerkschaft GDL ab

Auch Gewerkschaften müssen Mitarbeiterrechte wie den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit einhalten. Aus der grundrechtlich geschützten Organisationsfreiheit einer Gewerkschaft folgt nicht, dass sie von allgemeinen arbeitsrechtlichen Anforderungen befreit ist, stellte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Montag, 31.08.2020, veröffentlichten Beschluss zur Lokführergewerkschaft GDL klar (AZ: 1 BvR 1902/19).

Im Streitfall wollte eine Mitarbeiterin der GDL ihre Arbeitszeit reduzieren. Dabei berief sie sich auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in dem Unternehmen arbeiten, eine Teilzeitarbeit beanspruchen, „soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen“. Eine Ausnahme besteht für kleine Unternehmen mit höchstens 15 Mitarbeitern. Ein betrieblicher Grund kann dem Gesetz zufolge vorliegen, „wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht“.

Hier hatte die GDL die Verringerung der Arbeitszeit verweigert. Ihre Organisationsfreiheit würde sonst verletzt.

Doch warum die GDL in ihrer Organisationsfreiheit verletzt werde, nur weil die Mitarbeiterin in Teilzeit gehen will, „erschließt sich nicht“, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29.07.2020. Aus der innerorganisatorischen Freiheit einer Gewerkschaft folge nicht, „von allgemeinen arbeitsrechtlichen Anforderungen befreit zu sein“, heißt es weiter in dem Beschluss. Es könne nicht angenommen werden, dass die GDL mit der Umsetzung des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG), der Frau die Teilzeitarbeit zuzubilligen, Mitglieder verliert, Tarifverträge nicht abschließen oder Arbeitskämpfe nicht durchführen kann.

Auch sei das LAG davon ausgegangen, dass mit der Teilzeitarbeit die gewerkschaftliche Rechtsberatung nicht beeinträchtigt werde, da bei kurzfristigem Beratungsbedarf eine andere Geschäftsstelle zurate gezogen werden könne. Dies sehe auch das Organisationskonzept der GDL so vor.

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