Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat befristete Arbeitsverträge an Universitäten und anderen staatlichen Forschungseinrichtungen erheblich erschwert. Voraussetzung ist nach dem am Dienstag, 02.02.2021, bekanntgegebenen Urteil, dass die befristete Beschäftigung „zur Förderung der eigenen Qualifizierung“ erfolgt (AZ: 5 Sa 451/20).

Ein entsprechendes Erfordernis war 2016 in das Wissenschaftszeitvertragsgesetz eingefügt worden. Danach muss zudem die Befristungsdauer der angestrebten Qualifizierung „angemessen“ sein. Zuvor waren für Studenten und wissenschaftliche Mitarbeiter Befristungen für einen Zeitraum von insgesamt bis zu sechs Jahren ohne Gründe möglich.

Wie hier in der Vorinstanz das Arbeitsgericht Köln waren auch juristische Kommentatoren allerdings davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber eine wirkliche Verschärfung der Befristungsregeln in staatlichen Forschungseinrichtungen gar nicht gewollt habe.

Das LAG Köln teilte diese „ungewöhnliche Einschätzung“ jedoch nicht. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Die Kammer vermag sich dieser Auslegung des Gesetzes nicht anzuschließen. Sie verkennt nicht, dass der Gesetzgeber trotz der vorgenommenen Änderungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes letztlich alles beim Alten belassen wollte. Dieser Wille des Gesetzgebers kann jedoch für die Auslegung keine maßgebliche Bedeutung beanspruchen, weil er in den Formulierungen des Gesetzes keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat.“

Nach dieser Gesetzesformulierung sei die Voraussetzung „zur Förderung der eigenen Qualifizierung“ vielmehr „ein selbstständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal“. Wenn dies nicht erfüllt sei, könne die Befristung nicht auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gestützt werden.

Konkret hob das LAG die Befristung einer Diplomingenieurin auf. Sie war als wissenschaftliche Mitarbeiterin für ein Forschungsprojekt zu „Betonfertigteilen für Verkehrsflächen aus Beton“ eingestellt worden. Gestützt auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz war ihr Vertrag auf gut 15 Monate befristet.

Dem Vertrag war zwar ein „Qualifizierungsplan“ beigefügt. Dieser erschöpfe sich aber „in der bloßen Gewinnung zusätzlicher Berufserfahrung“. Dies reiche nicht aus, so das LAG in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 07.10.2020. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen die Kölner Richter aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

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Befristet oder unbefristet? Das ist bei neuen Arbeitsverträgen oft die Frage!

Die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge hat im Jahre 2017 eine neue Rekordhöhe erreicht. Nach Angaben des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) waren ca. 3,15 Millionen Menschen in Deutschland befristet beschäftigt – also etwa jeder Zwölfte. Im ersten Halbjahr 2017 seien 42% der Vertragsänderungen bei Befristungen auf innerbetriebliche Übernahmen zurückzuführen. Laut IAB seien 33% der auslaufenden befristeten Verträge verlängert, rund 25% beendet worden.

Die wichtigsten gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags erläutere ich in dieser Artikelserie.

 

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