VG Düsseldorf: Polizeibewerber verherrlichte keine Gewalt

Ein Totenkopf-Tattoo auf dem Oberarm eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst muss kein Hinweis auf eine gewaltverherrlichende Einstellung sein. Bevor der Bewerber deshalb als nicht geeignet abgelehnt wird, muss auch der Gesamt-Zusammenhang des Körperkunstwerks mit anderen Tattoos und deren Bedeutung geprüft werden, forderte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom Dienstag, 14.09.2021 (AZ: 2 L 1822/21).

Im Streitfall hatte der Antragsteller sich für den Polizeivollzugsdienst beworben. Doch das Land Nordrhein-Westfalen vermutete bei dem Mann eine gewaltverherrlichende Einstellung. Er habe sich ein Skelett mit einem Totenkopf auf den Oberarm eintätowieren lassen. Die Zähne im Kiefer des Totenschädels seien „überdimensional groß“ und Angst einflößend. Im Skelett seien zudem Risse erkennbar, die auf Gewalteinwirkung hindeuteten. Das Tattoo lasse auf eine gewaltverherrlichende Einstellung schließen, so die Begründung an den abgewiesenen Polizeibewerber.

Per Eilantrag wollte dieser gerichtlich die vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst erzwingen.

Der Antrag hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Eine Totenkopf-Tätowierung stehe der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zumindest in Nordrhein-Westfalen nicht generell entgegen. Zweifel an der fehlenden charakterlichen Eignung seien wegen des Tattoos nicht belegt.

Nur weil der Kiefer des Totenschädels und die Zähne besonders groß seien, deute dies noch nicht auf eine Einstellung zur Gewaltverherrlichung hin. Es müssten zudem auch die anderen Tattoos auf dem Oberarm in den Blick genommen werden. So trage das Skelett eine Kette in der Hand, an der eine Sanduhr befestigt sei. Daneben befänden sich ein Engel, eine Friedenstaube und ein Auge.

Der Antragsteller habe hierzu erläutert, dass das Skelett mit der Sanduhr die Vergänglichkeit des menschlichen Lebens zeige und Mahnung sei, die Lebenszeit sinnvoll zu nutzen. Der Engel stehe für Kraft, Geborgenheit und Mut, die Friedenstaube für Liebe, Hoffnung und Versöhnung und das Auge für Erkenntnis, Wissen und Wahrheit. Angesichts dieser Erläuterung dürfe dem Bewerber der Zugang in den Polizeivollzugsdienst nicht wegen einer gewaltverherrlichenden Einstellung verwehrt werden, befand das Verwaltungsgericht.

In dem Düsseldorfer Fall wurde das Tattoo am Oberarm auch durch ein kurzärmeliges Sommerhemd bedeckt. Bei sichtbaren Tattoos können nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2020 jedoch andere Maßstäbe gelten (AZ: 2 C 13.19). Die Leipziger Richter bestätigten bayerische Regelungen, die „äußerlich erkennbare Tätowierungen“ verbieten. Dazu gehöre auch der hawaiianische Gruß „aloha“, der einen Polizeioberkommissar an die Flitterwochen mit seiner Frau erinnern sollte. Solche „nicht ablegbaren Erscheinungsmerkmale“ seien mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion eines Polizisten nicht vereinbar, so das Gericht.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte in einer weiteren Entscheidung Zweifel an der Neutralität einer Polizeibewerberin, die sich auf ihrem Unterarm in Französisch den Schriftzug „Bitte zähme mich“ hat eintätowieren lassen. Das uniformierte Erscheinungsbild eines Bundespolizisten müsse „frei von Übertreibungen“ sein, so die Kasseler Richter (Beschluss vom 11.07.2014, AZ: 1 B 1006/14).

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