Arbeitsgericht Berlin erkennt elektronische Signatur nicht an

Befristete Arbeitsverträge sollten für ihre Wirksamkeit am besten in Papierform und eigenhändig unterschrieben abgeschlossen werden. Wird stattdessen der Vertrag in Form eines Dokumentes im PDF-Format unter Verwendung einer elektronischen Signatur geschlossen, erfüllt dies nicht ohne Weiteres die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem am Dienstag, 26.10.2021, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 36 Ca 15296/20).

Im Streitfall hatte der Kläger einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker abgeschlossen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tauschten die Vereinbarung in Form eines PDF-Dokumentes aus. Statt einer eigenhändigen Namensunterschrift auf dem Vertrag, wurde der Text mit einer elektronischen Signatur versehen, die die Identifizierung der Beteiligten sicherstellen sollte.

Doch die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, urteilte am 28.09.2021 das Arbeitsgericht. Die verwendete Form der elektronischen Signatur erfülle nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Das Arbeitsverhältnis sei damit unbefristet.

Hier habe der Arbeitgeber zwar vorgebracht, eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur verwendet zu haben, die zweifelsfrei die Identität der Parteien belegen solle. Doch selbst wenn man annehmen würde, dass solch eine qualifizierte elektronische Signatur für eine Befristungsvereinbarung ausreichen würde, fehle es an einer Zertifizierung durch die zuständige Bundesnetzagentur. Da die Befristung wegen der fehlenden Einhaltung der vorgeschriebenen Schriftform unwirksam sei, sei der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Artikel-Serie zu Befristungen

Die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge haben im Jahre 2017 eine neue Rekordhöhe erreicht. Nach Angaben des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) waren ca. 3,15 Millionen Menschen in Deutschland befristet beschäftigt – also etwa jeder Zwölfte. Im ersten Halbjahr 2017 seien 42% der Vertragsänderungen bei Befristungen auf innerbetriebliche Übernahmen zurückzuführen. Laut IAB seien 33% der auslaufenden befristeten Verträge verlängert, rund 25% beendet worden. Hier geht es zur Artikel-Serie.

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