BAG: Bei Verlegung von Teams bleiben Arbeitsbedingungen sonst gleich

Wenn innerhalb einer Großstadt ganze Abteilungen oder Teams an einen anderen Standort verlegt werden, ist dies keine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit einem am Freitag, 04.03.2022, veröffentlichten Beschluss klargestellt (AZ: 7 ABR 18/20). Danach kommt es für die Mitbestimmungspflicht auf alle Änderungen in ihrer Gesamtheit an.

Im Streitfall geht es um eine Aktiengesellschaft, die 2018 ihren Innendienst umstrukturierte. In Berlin sollten deshalb drei Teams mit 59 Arbeitnehmern aus dem Bereich Disposition an einen anderen Standort umziehen. Dieser war 12,1 Straßenkilometer entfernt.

Der Arbeitgeber informierte hierüber den Betriebsrat mit einer E-Mail, wartete eine Zustimmung aber nicht ab.

Mit seiner Klage meinte der Betriebsrat, das Unternehmen müsse die Verlegungen zurücknehmen. Denn es habe sich um mitbestimmungspflichtige Versetzungen gehandelt.

Dem widersprach nun das BAG. Maßgeblich für eine mitbestimmungspflichtige Veränderung sei nicht allein die örtliche Veränderung. Vielmehr komme es auf die Arbeitsbedingungen in ihrer Gesamtheit an.

Hier seien nicht einzelne Beschäftigte, sondern ganze Teams verlegt worden. Für die einzelnen Mitarbeiter hätten sich dadurch weder die Arbeitsaufgaben noch die Kollegen geändert.

Grundsätzlich könne zwar auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts mitbestimmungspflichtig sein. Das gelte aber nicht, wenn ganze Teams oder Abteilungen „um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde insgesamt verlagert werden, ohne dass sich am konkreten Arbeitsplatz der Arbeitnehmer und seiner Beziehung zur betrieblichen Umgebung sonst etwas ändert“.

Aber auch die Entfernung zwischen altem und neuem Arbeitsort sei in einer auch mit dem öffentlichen Nahverkehr gut erschlossenen Stadt wie Berlin unerheblich. Für die einzelnen Arbeitnehmer komme es ohnehin auf die Entfernung oder Verbindung zu ihrer jeweiligen Wohnung an.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 17.11.2021 bekräftigte und konkretisierte das BAG seine bisherige Rechtsprechung zur mitbestimmungspflichtigen Versetzung (insbesondere Beschluss vom 27.06.2006, AZ: 1 ABR 35/05).

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