BAG verlangt Vermittlungsauftrag an Agentur für Arbeit

Arbeitgeber müssen bei der Besetzung freier Arbeitsplätze die Eignung schwerbehinderter Menschen prüfen und der Agentur für Arbeit frühzeitig einen Vermittlungsauftrag erteilen. Andernfalls kann dies ein Indiz für eine entschädigungspflichtige Diskriminierung schwerbehinderter Menschen sein, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 11.06.2025, veröffentlichten Urteil (AZ: 8 AR 123/24). Im konkreten Fall stand dem schwerbehinderten Kläger aber keine Entschädigung zu, da er sich erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf eine offene Stelle beworben hatte.

Der Kläger hatte sich auf eine offene Stelle bei einem im Bereich der IT-Sicherheit tätigen Arbeitgeber beworben und auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Der Arbeitgeber hatte die Stelle auf diversen Jobportalen, darunter auch der Jobbörse der Agentur für Arbeit, ausgeschrieben.

Der Kläger erhielt eine Absage und fühlte sich wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Denn der private Arbeitgeber habe sich nicht an seine Pflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen gehalten. Laut Sozialgesetzbuch IX muss er prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können.

Hierzu müsse er nach § 164 Abs. 1 SGB IX „frühzeitig“ mit der Agentur für Arbeit in Verbindung treten. Dies habe der Arbeitgeber aber nicht getan. Somit liege ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung vor.

Zwar habe das Unternehmen die Stelle auch auf dem Jobportal der Behörde ausgeschrieben. Einen konkreten Vermittlungsauftrag habe es jedoch nicht erteilt, so der Kläger. Er verlangte eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1,5 Monatsgehältern, also 8.752,50 €.

Doch der Kläger scheiterte sowohl vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf als nun auch vor dem BAG. In ihrem Urteil vom 27.03.2025 wiesen die obersten Arbeitsrichter auf die gesetzlichen Pflichten eines Arbeitgebers hin. Demnach muss dieser bei der Besetzung freier Stellen immer prüfen, ob hierfür auch schwerbehinderte Menschen geeignet sind. Hierzu müsse der Arbeitgeber frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Dazu gehöre auch, einen konkreten Vermittlungsauftrag zu erteilen. Wird kein Vermittlungsauftrag erteilt, ist dies ein Indiz für eine verbotene Diskriminierung schwerbehinderter Menschen. Das bloße Einstellen einer Suchanzeige auf dem Jobportal der Agentur für Arbeit reicht nach dem Urteil nicht aus.

Dennoch hatte die Klage des schwerbehinderten Mannes keinen Erfolg. Er hatte sich erst beworben, als das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war und der Arbeitgeber sich für einen Mitbewerber entschieden hatte. Der Kläger sei damit nicht wegen seiner Schwerbehinderung abgewiesen worden. Es spiele keine Rolle, dass die Stelle zum Zeitpunkt der Bewerbung noch ausgeschrieben war, so das BAG. Arbeitgeber können die Ausschreibung bis zum Vertragsschluss mit dem Mitbewerber ohne Weiteres offenhalten.

Bildnachweis: © Trueffelpix – Fotolia.com

 

 

Kündigung Aufhebungsvertrag Blaufelder Dornhan

 

Gesunde Arbeitskultur JETZT

Gesunde Arbeitskultur Jetzt

In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.

 

Podcast Arbeitsrecht

In unserem Podcast Arbeitsrecht wollen mein Kollege Jürgen Sauerborn und ich unterhaltsam, kurzweilig und in leicht verständlicher Sprache über Wichtiges und Neues aus dem Arbeitsrecht und dem angrenzenden Sozialrecht informieren.

 

Monatlicher Newsletter

Monatlicher Newsletter von Thorsten Blaufelder

In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…

Coaching Arbeitsicherheit Newsletter

 

Warum nicht mal Mediation probieren?

Vielleicht sollten es Streitparteien öfters mal mit Mediation versuchen. Ziel einer Mediation ist eine “win-win”-Lösung, bei der am Ende beide Streitparteien als Gewinner hervorgehen und eine eventuell langjährige Geschäftsbeziehung wertschätzend fortgesetzt werden kann.

Glas Konflikt Eskalationsstufen Mediation Blaufelder