Die Abmahnung und Kündigung einer Chemikerin beim Hamburger Schifffahrtsamt wegen ihrer Weigerung, zu „Gendern“, ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg in zwei am Donnerstag, 05.02.2026, verkündeten Urteilen entschieden (AZ: 1 SLa 185/25 und 1 SLa 19/25).

Die Klägerin ist seit 2012 beim Hamburger Schifffahrtsamt als Diplom-Chemikerin tätig. Seit 2014 ist sie stellvertretende und seit 2023 erste Strahlenschutzbeauftragte bei dem Bundesamt.

Als ihr Vorgesetzter sie anwies, in einer von ihr entworfenen Strahlenschutzanweisung zu „gendern“, also die Gleichbehandlung der Geschlechter in der Sprache zu berücksichtigen, weigerte sich die Arbeitnehmerin.

Daraufhin erteilte das Bundesamt ihr zunächst zwei Abmahnungen und sprach schließlich die fristlose Kündigung mit Auslauffrist aus. Sie habe das Gendern in der Strahlenschutzanweisung trotz der Aufforderung ihrer Vorgesetzten nicht vollständig und an einer Stelle gar nicht eingearbeitet.

Das Arbeitsgericht Hamburg urteilte, dass die Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen sind und die Kündigung unwirksam ist.

Dies bestätigte nun auch das LAG. Die Klägerin sei schon gar nicht verpflichtet gewesen, Anpassungen in der Strahlenschutzanweisung auf Anordnung ihrer Vorgesetzten vorzunehmen. Dies ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag und der mit ihrem Arbeitsplatz zugrundeliegenden Stellendokumentation, noch habe der Strahlenschutzverantwortliche des Bundesamtes ihr diese Verpflichtung wirksam übertragen.

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