BAG: Muslimische Stellenbewerberin wurde zu Unrecht abgelehnt
Die Passagier- und Gepäckkontrolle an einem Flughafen ist auch mit dem Tragen eines religiösen Kopftuchs möglich. Wird die Bewerbung einer als Luftsicherheitsassistentin wegen ihres stets in der Öffentlichkeit getragenen Kopftuchs dennoch abgelehnt, stellt dies eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene Benachteiligung wegen der Religion dar, urteilte am Donnerstag, 29.01.2026, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 49/25). Damit kann die muslimische Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.500,00 € beanspruchen.
Die Frau hatte sich als Luftsicherheitsassistentin für den Hamburger Flughafen beworben. Ihrer Bewerbung hatte sie ein Lichtbild beigefügt, das sie mit einem religiösen Kopftuch zeigte. Das Kopftuch trägt die muslimische Frau aus religiösen Gründen ausnahmslos in der Öffentlichkeit.
Das für die Sicherheitskontrolle von der Bundespolizei beauftragte Unternehmen lehnte die Bewerbung ab. Nach der geltenden Konzernbetriebsvereinbarung seien Kopfbedeckungen aller Art untersagt.
Das staatliche Neutralitätsgebot werde verletzt, wenn solche religiösen Symbole bei der Passagier- und Sicherheitskontrolle getragen werden.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg urteilte, dass die Klägerin mit der Stellenabsage wegen ihrer Religion benachteiligt wurde. Wegen des Verstoßes gegen das AGG stehe der Muslima eine Entschädigung in Höhe von 3.500,00 € zu.
Zu Recht, befand nun das BAG. Es gebe keinen Grund, warum eine muslimische Luftsicherheitsassistentin bei der Passagier- und Gepäckkontrolle kein Kopftuch tragen könne. Das Nichttragen eines Kopftuchs stelle keine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ für diese Tätigkeit dar.
Das Unternehmen könne sich auch nicht darauf berufen, dass es mit dem Tragen religiöser Symbole an den Kontrollstellen häufig zu konfliktreichen Situationen komme. Objektive Anhaltspunkte seien hierfür nicht ersichtlich, urteilte das BAG.
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