Ein offensichtlicher Schreibfehler in einem Aufhebungsvertrag kann dem Arbeitnehmer keinen “Reichtum” bringen. Als vereinbart gilt dann, was beide Parteien offensichtlich gewollt haben, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 22.12.2018 entschied (AZ: 5 Sa 173/18).

Die Klägerin war als Senior Product Managerin in einem Unternehmen der chemischen Industrie mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt durchschnittlich 6.263,00 € beschäftigt. Ende 2016 gab das Unternehmen den Geschäftsbereich, in dem die Managerin tätig war, auf. Beide Seiten schlossen daher einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung in Höhe von 137.000,00 € brutto.

Zudem sollten die auf dem Urlaubsausgleichskonto verbuchten nicht genommenen Urlaubstage und Überstunden abgegolten werden. Laut Vertrag hatte das Konto einen Stand von „244,80 Tagen“.

Tatsächlich waren es allerdings 244,80 Stunden. Dennoch pochte die Arbeitnehmerin auf eine Vergütung der „Tage“ und verlangte zusätzlich 62.065,00 €.

Schon das Arbeitsgericht Mainz hatte die Klage abgewiesen. Dem schloss sich nun auch das LAG an.

Das Urlaubsausgleichskonto habe ein Guthaben von 244,80 Stunden aufgewiesen, nicht von 244,80 Tagen. Die Stunden habe das Unternehmen auch bezahlt.

Auf den Wortlaut des Aufhebungsvertrags könne sich die Frau nicht stützen. „Nach dem objektiven Erklärungsinhalt liegt ein offensichtlicher Fehler vor“, heißt es hierzu in dem Mainzer Urteil. „Die Klägerin konnte einen um knapp 200 Tage überhöhten Wert vernünftigerweise nicht für realistisch halten. Nach dem Willen beider Parteien sollte der Klägerin das Guthaben ausgezahlt werden, das sich am 31.12.2016 auf ihrem Urlaubsausgleichskonto befand.“

Dafür, dass der Arbeitgeber neben der Abfindung weitere gut 62.065,00 € habe bezahlen wollen, sei aus dem Aufhebungsvertrag nichts ersichtlich. „Allein der Umstand, dass ihm der massive Fehler (244,80 Tage, statt Stunden) nicht aufgefallen ist, führt nicht zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin“, urteilte das LAG Mainz. Eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums sei nicht erforderlich gewesen.

 

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