Betriebsräte dürfen über Arbeitsunfälle nicht im Unklaren gelassen werden. Auf Wunsch muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat Auskunft nicht nur über Arbeitsunfälle von angestellten Arbeitnehmern und Leiharbeitern geben, sondern auch über Unfälle von Fremdpersonal auf dem eigenen Gelände, urteilte am Dienstag, 12.03.2019, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 1 ABR 48/17).

Im konkreten Fall ging es um einen Zustellbetrieb. Auf dem Betriebsgelände sind auch Arbeitnehmer von anderen Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen tätig. Als zwei Beschäftigte sich bei der Beladung von Paletten verletzten, wollte der Betriebsrat dem auf den Grund gehen.

Er verlangte vom Arbeitgeber Auskunft. Künftig wollte er über weitere Unfälle auch von Fremdpersonal informiert werden.

Der Arbeitgeber bestritt ebenso wie die Vorinstanzen den Auskunftsanspruch des Betriebsrates bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal.

Doch nach dem Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat „bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden“, betonte nun das BAG. Damit einher gehe auch ein Auskunftsanspruch, der sich nicht nur auf angestellte Arbeitnehmer und Leiharbeiter, sondern auch auf Fremdpersonal erstrecke.

Denn daraus könnten „arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden“, erklärten die obersten Arbeitsrichter zur Begründung. Lediglich die Forderung nach Kopien der Unfallanzeigen müsse der Arbeitgeber nicht nachkommen.

 

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