Werden Erzieher über mehrere Tage Rund-um-die-Uhr in Wohngruppen eingesetzt, gelten für sie die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten. Denn für solche Wohngruppen mit sogenannter alternierender Betreuung greift das Arbeitszeitgesetz, urteilte am Mittwoch, 08.05.2019, das Bundesverwaltungsgericht (AZ: 8 C 3.18). Auch wenn Erzieher über mehrere Tage Kinder und Jugendliche betreuen, bilden sie damit noch keine „häusliche Gemeinschaft“, für die das Arbeitszeitgesetz nicht anzuwenden ist, entschieden die Leipziger Richter.

Konkret ging es um eine Jugendhilfe-Einrichtung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Im Raum Berlin betreibt sie unter anderem sieben Wohngruppen mit Kindern und Jugendlichen ab sechs Jahren, die in ihren Herkunftsfamilien nicht mehr leben können. Die Kinder und Jugendlichen werden von den jeweiligen Jugendämtern zugewiesen.

Jede Wohngruppe besteht aus meist sechs Betreuten sowie drei gleichbleibenden Erziehern. Sie werden „alternierend betreut“, das heißt, dass eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung mit immer den gleichen Erziehern gewährleistet ist. Auf diese Weise sollen die Betreuten in einer möglichst familienähnlichen Atmosphäre aufwachsen. Die Erzieher einer Wohngruppe wechseln sich nach dem Konzept der Wohngruppe alternierender Betreuung (WaB) alle zwei bis sieben Tage mit der Arbeit ab. Während ihrer Beschäftigung haben sie mehrere Stunden Pausen, aber auch Nachtbereitschaften.

Das WaB-Modell basiert auf dem zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Land Berlin geschlossenen Rahmenvertrag. Doch bereits seit 2008/2009 fordern Arbeitsschutzbehörden, dass für Erzieher in den Wohngruppen das Arbeitsschutzgesetz eingehalten werden müsse. Im konkreten Fall wurde gerügt, dass die Erzieher die gesetzliche Arbeitszeit von maximal zehn Stunden sowie die vorgeschriebenen Ruhezeiten häufig nicht einhalten.

Die diakonische Einrichtung meinte, dass das Arbeitszeitgesetz gar nicht anwendbar sei. Nach einer Ausnahmevorschrift sei das Gesetz nicht anzuwenden, wenn „Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen und betreuen“. Hier würden die Erzieher in „häuslicher Gemeinschaft“ mit den Kindern und Jugendlichen leben.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte jedoch, dass das Arbeitszeitgesetz für die Erzieher gilt. Auch wenn diese die Kinder und Jugendlichen über mehrere Tage Rund um die Uhr betreuen, liege damit noch keine „häusliche Gemeinschaft“ vor.

Dazu sei „ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit erforderlich, das auf personelle Kontinuität sowie nahezu permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers angelegt“ ist. Eine „häusliche Gemeinschaft“ müsse so eng sein, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander trennen lassen.

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