Erleiden Ersthelfer wie Feuerwehrleute oder auch Straßenwärter nach erlebten traumatischen Unfallereignissen eine posttraumatische Belastungsstörung, ist diese nicht wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Denn es gibt keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, dass allein wiederholte traumatische Erfahrungen von Ersthelfern diese psychische Erkrankung verursachen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Donnerstag, 10.10.2019, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 3 U 145/14).

Im konkreten Fall hatte der 59-jährige Kläger aus dem Lahn-Dill-Kreis sein gesamtes Berufsleben als Straßenwärter gearbeitet. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Verkehrsunfälle aufzunehmen und am Unfallort zu bleiben, bis Notarzt, Feuerwehr und Polizei ihre Arbeit beendet hatten.

Als der Mann eine posttraumatische Erkrankung erlitt, konnte er nicht mehr arbeiten. Seit 2013 erhält er eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung. Seine psychische Erkrankung führte er auf seine Tätigkeit als Ersthelfer zurück. Er habe mit sehr vielen Verkehrsunfällen, verletzten Menschen und Verkehrstoten zu tun gehabt und sei dabei traumatisiert worden. Von der Unfallkasse verlangte er, dass diese die posttraumatische Belastungsstörung wie eine Berufskrankheit anerkennt.

Die Unfallkasse lehnte ab.

Zu Recht, wie das LSG in seinem Urteil vom 13.08.2019 entschied. Eine Anerkennung als Berufskrankheit komme nicht in Betracht, da die posttraumatische Belastungsstörung nicht in der entsprechenden Verordnung als Berufskrankheit aufgenommen wurde.

Auch eine Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ scheide aus. Denn es gebe keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die belegen, dass allein wiederholte traumatische Ereignisse – hier von Ersthelfern – generell eine posttraumatische Belastungsstörung verursachen können. Für die Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ sei solch ein beruflicher Zusammenhang aber erforderlich.

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.

 

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