Ein angeblicher Bürger des Königreichs Preußen darf nicht beim Rückbau von Nuklearanlagen mitarbeiten. Dem mutmaßlichen „Reichsbürger“ fehlt die „atomrechtliche Zuverlässigkeit“, urteilte am Montag, 28.10.2019, das Verwaltungsgericht Aachen (AZ: 6 K 1526/19).

Der Kläger arbeitete bei der Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen (JEN), die für den Rückbau des Versuchsreaktors des Forschungszentrums Jülich zuständig ist. 2017 erhielt das für die Atomaufsicht zuständige Wirtschaftsministerium in Düsseldorf Informationen, dass der Kläger als Angehöriger der Reichsbürgerbewegung in Erscheinung getreten sei. Es stellte daraufhin fest, dass er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf den Einsatz in kerntechnischen Anlagen besitze und daher entlassen werden muss.

Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen nun bestätigt. Der Kläger sei der Reichsbürgerbewegung zurechnen. So habe er in zahlreichen Kommentaren auf Facebook die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland infrage gestellt. 2017 habe er das Bundesverwaltungsamt um Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit gebeten, weil er durch seine Geburt Angehöriger des Königreichs Preußen sei.

Als „Reichsbürger“ habe der Kläger „nicht die erforderliche atomrechtliche Zuverlässigkeit“, urteilte das Verwaltungsgericht. Zwar habe er vor Gericht angegeben, dass er sich von der Reichsbürgerbewegung abgewandt habe. Dies sei aber nicht glaubhaft und wohl nur „zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen“ geschehen.

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