LAG Hamm bestätigt fristlose Kündigung
Krankschreibungen per Video sind inzwischen möglich und zulässig. Eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) ganz ohne Arzt-Patient-Kontakt müssen Arbeitgeber aber nicht akzeptieren; vielmehr kann dies sogar ein Kündigungsgrund sein, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 09.09.2025 entschied (AZ: 14 SLa 145/25.)
Es wies damit die Kündigungsschutzklage eines Informatikers aus dem Raum Dortmund ab. Er hatte sich im August 2024 für eine Woche arbeitsunfähig gemeldet. Als Beleg erwarb er auf einer Internetplattform kostenpflichtig eine Bescheinigung.
In einem Formular wurden hierfür unter anderem Tätigkeit und die Krankheitssymptome abgefragt. Der Informatiker gab unter anderem Unwohlsein, trockener Husten, Gliederweh und Rückenweh an.
Dabei bot die Plattform eine „AU OHNE Arztgespräch“ und eine „AU MIT Arztgespräch“ an. Der Informatiker wählte die preiswertere Variante ohne Gespräch. Wenig später erhielt er eine von einem ausländischen „Privatarzt“ unterzeichnete Bescheinigung, die dem früheren deutschen Papiermuster ähnelte. Immerhin enthielt sie die Angabe „arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“.
Der Arbeitgeber zahlte zunächst das Gehalt fort, allerdings wurde die Bescheinigung in der unternehmenseigenen „Abteilung Abwesenheiten“ untersucht. Der dort zuständige Mitarbeiter konnte weder Kontakt zu dem unterzeichnenden Arzt aufnehmen noch wie inzwischen üblich die AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse abrufen. Der Arbeitgeber kündigte fristlos.
Anders als noch das Arbeitsgericht Dortmund hat nun das LAG Hamm die Kündigung bestätigt. Der Informatiker habe einen Arztkontakt vorgetäuscht. Dies sei ein „wichtiger Grund“, der hier die fristlose Kündigung rechtfertige.
„Die Bescheinigung erweckt (…) den Eindruck, es handele sich um eine ärztliche Bescheinigung, die aufgrund eines ärztlichen Kontakts zustande gekommen sei“, so das LAG zur Begründung. Dafür spreche schon das dem früheren Muster nachgebildete Erscheinungsbild. Der Zusatz „nur mittels Fragebogen“ beziehe sich nur auf die Befunderhebung und hebe daher den „erweckten Eindruck eines ärztlichen Kontakts nicht auf“.
Die Bescheinigung sei aber gegen Geld erworben und „ohne persönlichen unmittelbaren oder mittelbaren ärztlichen Kontakt“ ausgestellt worden.
Dies entspreche nicht den Standards der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.
Der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei erschüttert und eine außerordentliche Kündigung daher zulässig und verhältnismäßig gewesen, urteilte das LAG. Dem Arbeitgeber sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. Auch eine Abmahnung „war aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich“.
Die Revision ließ das LAG Hamm nicht zu. Hiergegen kann der Informatiker aber Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt einlegen.
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