Setzen Jugendliche in einem öffentlichen Bus einen Desinfektionsmittelspender in Brand, kann der Busfahrer wegen einer erlittenen Rauchgasvergiftung nicht den Arbeitgeber in die Haftung nehmen. Denn der Arbeitgeber musste nicht damit rechnen, dass jugendlicher Vandalismus zu dem Arbeitsunfall führt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am Freitag, 13.02.2026, veröffentlichten Urteil (AZ: 4 SLa 243/24). Selbst wenn dem Arbeitgeber ein Mitverschulden vorzuwerfen wäre, würde die gesetzliche eingeschränkte Unternehmerhaftung greifen, urteilten die Mainzer Richter. Danach komme ein Ersatz eines Personenschadens durch ein Unternehmen nur in Betracht, wenn dieses den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
Der Kläger war vom 01.06.2020 bis 28.02.2021 als Busfahrer bei einem kommunalen Nahverkehrsbetrieb während der Covid 19-Pandemie tätig.
Um die Ansteckungsgefahr für Fahrgäste zu reduzieren, wurden in dem Bus Desinfektionsmittelspender installiert. Als Jugendliche einen anzündeten, löschte ein Passant den sich entwickelnden Brand mit einem Pulver-Feuerlöscher.
Der Busfahrer erlitt eine Rauchgasvergiftung, die zu einem Stimmverlust führte. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall an und stellte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 Prozent fest. Eine Strafanzeige gegen die Jugendlichen blieb unergiebig.
Für den Arbeitsunfall und den Gesundheitsschaden machte der Busfahrer seinen Arbeitgeber verantwortlich. Er verlangte ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000,00 €. Das Unternehmen hätte mit dem Vandalismus von Jugendlichen rechnen müssen und hätte den Desinfektionsmittelspender nicht installieren dürfen. Denn nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft) sei die Beförderung gefährlicher Stoffe untersagt.
Das LAG urteilte am 16.12.2025, dass der Kläger bereits wegen der eingeschränkten Unternehmerhaftung kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber verlangen könne. Ein Unternehmer sei zum Ersatz eines Personenschadens, nur verpflichtet, wenn dieser den Versicherungsfall „vorsätzlich“ herbeigeführt hat. Dabei sei „doppelter Vorsatz“ erforderlich. Es reiche nicht aus, dass ein Arbeitgebender gegen die geltenden Arbeitssicherheitsnormen verstoßen hat. Die hierauf beruhende Personenschädigung müsse ebenfalls vorsätzlich geschehen sein.
Im Streitfall sei aber bereits kein arbeitsschutzbezogener Pflichtverstoß ersichtlich. Denn die Desinfektionsmittelspender seien gemäß der damals geltenden „Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel installiert worden. Auch die untersagte Beförderung gefährlicher Stoffe nach der BO-Kraft gelte hier nicht. Denn dieses Verbot beziehe sich nur auf Fahrgäste.
Zudem sei dem Unternehmen auch nicht das Gefahrverhalten Jugendlicher als vorsätzlich schädigend zuzurechnen. „Dem übermütigen Verhalten Jugendlicher wird im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht regelmäßig kein vorsätzlicher Schädigungswille beigemessen“, heißt es in dem Urteil. Schließlich trage der Kläger auch eine Mitschuld an seinem erlittenen Arbeitsunfall. Er hätte bei dem Löschvorgang einfach eine Atemschutzmaske tragen sollen, so wie dies der brandlöschende Helfer auch getan habe.
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