Arbeitsgericht Weiden: Betriebsrat steht Anspruch nicht zu

Ein Betriebsrat kann bei Verhandlungen mit der Arbeitgeberin über betriebliche Restrukturierungsmaßnahmen und einem Sozialplan keinen Gewerkschaftsbeauftragten als Berater hinzuziehen.

Dies ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz erst ab einer Mitarbeiterzahl von über 300 möglich, stellte das Arbeitsgericht Weiden in einem am Donnerstag, 12.02.2026, veröffentlichten Beschluss klar (AZ: 3 BV 13/25). Pocht der Betriebsrat dennoch auf die Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten, kann die Arbeitgeberin ausnahmsweise auch ohne jegliche vorherige Verhandlungen von einem Scheitern der Gespräche ausgehen und beim Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle beantragen.

Anlass des Rechtsstreits sind Reorganisationsmaßnahmen und ein geplanter Personalabbau bei einem Hersteller von Produkten aus Karbon. Dabei sollen Aufgaben verlagert werden und Funktionen an einem Standort entfallen. In dem betroffenen Betrieb sind 88 Mitarbeitende tätig. Es gibt einen Betriebsrat.

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für einen vorzunehmenden Interessenausgleich und Sozialplan die Pflicht zu Verhandlungen zwischen den Beteiligten vor. Sind diese gescheitert, kann eine Einigungsstelle eingesetzt werden.

Der Betriebsrat bestand hier allerdings darauf, dass bei der Aufnahme von Verhandlungen ein Gewerkschaftsbeauftragter der IG Metall als Berater hinzugezogen wird.

Die Arbeitgeberin lehnte es ab, dass ein Gewerkschaftsvertreter an den Verhandlungen teilnimmt. Sie ging davon aus, dass die Verhandlungen damit gescheitert seien, und beantragte beim Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle mit einem benannten Vorsitzenden Richter des Arbeitsgerichts.

Die Weidener Arbeitsrichter gaben in ihrem Beschluss vom 21.01.2026 dem Antrag der Arbeitgeberin auf Einsetzung einer Einigungsstelle statt.

Der Betriebsrat habe keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines IG-Metall-Gewerkschaftsbeauftragten als Berater bei den internen Verhandlungen. Die Arbeitgeberin müsse in diesem Verfahrensstadium mit dem Betriebsrat verhandeln und nicht mit der Gewerkschaft. Erst bei einer Mitarbeitendenzahl von über 300 könne die Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten verlangt werden.

Da der Betriebsrat auf die Hinzuziehung eines IG-Metall-Beauftragten bestanden habe, habe die Arbeitgeberin auch davon ausgehen können, dass die Verhandlungen damit bereits gescheitert sind. In diesem Fall sei die Einsetzung einer Einigungsstelle gerechtfertigt.

Gegen den Beschluss hat der Betriebsrat Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (LAG) eingelegt (AZ: 7 TaBV 4/26).

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